Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten
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BL fordert, dass Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen in einem Spital oder einer Organisation der Ergotherapie nicht nur die Zugangsvoraussetzungen erfüllen sollen, sondern auch tatsächlich zugelassen sein müssen.
Dachverbände Wirtschaft
Der VPOD schliesst sich der Argumentation und den Forderungen des SVBG und des SBK inhaltlich an.
Versicherer
Santésuisse argumentiert hier ebenfalls, dass in Absatz 1 eine neue Bestimmung c ergänzt werden sollte, die beinhaltet, dass für Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen als Zulassungsvoraussetzung die Teilnahme an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV verpflichtend ist. Damit werde gesichert, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen der Ergotherapie erbracht werden. Die Groupe Mutuel schliesst sich dieser Forderung an.
Leistungserbringer
Der SVBG und der SBK fordern, dass in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 die Organisationen der Ergotherapie zu ergänzen seien. Damit seien die Zulassungsformen der Ergotherapie analog wie bei der Ernährungsberatung in einem Punkt zusammengefasst. So soll die zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin oder in einer Organisation der Ergotherapie, der oder die nach der Verordnung zugelassen ist, absolviert werden können. Weiter argumentieren sie unter Ziffer 2, dass die Rehabilitationseinrichtungen zu ergänzen seien. Betreffend Ziffer 3 fordern sie, dass diese Bestimmung analog zu Artikel 50a KVV durch öffentliche oder private Organisationen ergänzt wird.
5.6 Artikel 49 KVV Zulassungsvoraussetzungen Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen Kantone und GDK
Wie bei den anderen Leistungserbringern schlägt die GDK auch hier vor, bei den Zulassungsvoraussetzungen nur die kantonale Bewilligung zu erwähnen, nicht jedoch den Zusatz "nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesBG". Die Kantone AR, BL, FR, JU, NE, SG, SO, TG, TI und UR schliessen sich vollumfänglich der Stellungnahme der GDK an. Die Kantone BS, BE, LU, VS, OW, GR, AG und AI fordern ebenfalls die Streichung der konkreten Artikel nach dem GesBG. BL fordert, dass Pflegefachmänner oder Pflegefachfrauen in einem Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nicht nur die Zugangsvoraussetzungen erfüllen sollen, sondern auch tatsächlich zugelassen sein müssten.
Versicherer
Gleich wie bei den anderen Gesundheitsberufen fordert Santésuisse auch hier, dass in Absatz 1 eine neue Bestimmung c ergänzt werden sollte, die beinhaltet, dass für Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen als Zulassungsvoraussetzung die Teilnahme an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV verpflichtend ist. Damit werde gesichert, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Pflegeleistungen erbracht werden. Die Groupe Mutuel schliesst sich dieser Forderung an.
Leistungserbringer
Der SVBG und der SBK fordern, dass der Einleitungssatz durch «Pflegefachfrauen» ergänzt wird. Betreffend Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 fordern sie, dass diese Bestimmung analog zu Artikel 45, 48 und 50a KVV durch öffentliche oder private Organisationen der Krankenpflege ergänzt wird.
5.7 Artikel 50 KVV Einleitungssatz Zulassungsvoraussetzungen Logopäden und Logopädin-
nen Kantone und GDK
Die GDK und die Kantone, deren Stellungnahme sich mit der GDK deckt, machen keine Kommentare zu diesem Artikel.
Leistungserbringer
Der SVBG, die K/SBL und der SBK fordern, in den Absätzen 1 und 2 analog zu den anderen Berufen die Formulierungen «in einer Facharztpraxis» sowie «entsprechender fachärztlicher» zu streichen.