Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten
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3.2 Zulassungsvoraussetzungen nicht-ärztlicher Leistungserbringer
Die Vernehmlassungsvorlage zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, ist insgesamt wenig umstritten und wird grossmehrheitlich begrüsst. So wird der Anpassungsbedarf der Zulassungsvoraussetzungen nicht in Frage gestellt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen vor allem formelle Anpassungen. Inhaltliche Anpassungsvorschläge werden vereinzelt gemacht. Bei den Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen wünschen der SVBG, der SBK, der SHV sowie weitere Akteure die Möglichkeit, die zweijährige praktische Tätigkeit neu in einem Geburtshaus oder einer Geburtsklinik absolvieren zu können, bei den Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen gleiches in einer Rehabilitationseinrichtung. Mehrfach wurde auch vorgeschlagen, wie bei den anderen Gesundheitsberufen, eine Organisation der Chiropraktik in die KVV aufzunehmen. Santésuisse und Groupe Mutuel schlagen zudem vor, selbständige Leistungserbringer gleich wie die Organisationen zur Teilnahme an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV zu verpflichten.
4 Zusammenfassung der Stellungnahmen zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie
4.1 Allgemeine Rückmeldungen und Bemerkungen
Die Stellungnahmen der GDK, diejenige seitens der Psychologieverbände FSP, ASP und SBAP gemeinsam erarbeitete Stellungnahme, diejenige der SGPP und SMHC wurden häufig in Teilen oder vollständig wörtlich kopiert oder unterstützt.
Grundsätzliche Zustimmung zur Einführung eines Anordnungsmodells erfolgte von Seiten der Versicherer, H+, der GDK und der Mehrheit der Kantone, den Fachverbänden und Fachgesellschaften der Psychologen und Psychologinnen, einigen Ärzteverbänden (insbesondere seitens der Hausärzte), den Bildungsinstitutionen sowie den Patientenverbänden. Die Mehrheit der psychiatrischen Fachverbände lehnt die Einführung eines Anordnungsmodells zwar nicht grundsätzlich ab, ist jedoch mit verschiedenen Inhalten der Vorlage nicht einverstanden.
Eine Ablehnung der Vorlage erfolgte seitens der Mehrheit der stellungnehmenden Ärzteverbände, der in der Bundesversammlung vertretenen Parteien (CVP, FDP, SVP) sowie der Wirtschaftsverbände (Centre Patronal, economiesuisse, SGV) und zwei Kantonen (NW, SZ). Jedoch wurde meist nicht grundsätzlich der Wechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell abgelehnt. Seitens CVP wurde weiter der Weg über die Verordnungsanpassung in Frage gestellt und es als eine Thematik eingestuft, die im Rahmen einer Gesetzesänderung mit einer ordentlichen parlamentarischen Beratung behandelt werden sollte. Zur Ablehnung der Vorlage werden hauptsächlichen Befürchtungen einer stärkeren Kostenzunahme, zu wenig griffig erachtete Massnahmen zur Mengen- und Kostensteuerung, dass die Versorgungsprobleme in Randregionen mit der Vorlage nicht gelöst würden und Befürchtungen hinsichtlich mangelnder koordinierter Versorgung und Qualitätseinbussen durch fehlende Kontrollen der delegierenden Ärzte, eingebracht. Seitens der Ärzteschaft im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie werden insbesondere Änderungen der KLV zur ärztlichen Psychotherapie abgelehnt.
Von verschiedenen Stellungnehmenden wurden folgende zusätzliche, in der Vorlage nicht genannte Massnahmen gegen eine erwartete Mengenausweitung und Kostenzunahme aufgeführt:
degressive Tarife bei Mengenausweitung
Aufhebung Vertragszwang für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Zulassungssteuerung für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Stärkere Einschränkung der Anordnungsbefugnis
Anordnungsmodell nur im Rahmen von alternativen Versicherungsmodellen der koordinierten Versorgung