Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

weisen darauf hin, dass die vorgeschlagene Definition der Sitzungsdauer eine Kürzung gegenüber der geltenden TARMED-Regelung bedeute und einige wissenschaftlich anerkannte Therapieformen dadurch verunmöglicht oder massiv erschwert würden, weshalb diese abgelehnt wird. Auch seitens Fachverbände der Psychologie wird diese Ansicht vertreten.

Organisationen der Bildung und Forschung

GTPPP, IÖST, KPPT Unibas und das PSZ sprechen sich gegen die Reduktion der Anzahl Sitzungen und der Sitzungsdauer aus.

Andere

Die PsyKo sieht die Beschränkung der Sitzungsdauer kritisch und gibt zu bedenken, dass die Reduktion der Sitzungsdauer bei spezifischen Störungsbildern nachgewiesenermassen unzweckmässig ist und zu höheren Kosten führen kann.

4.7 Artikel 11b Absatz 1 KLV – Voraussetzungen / Anordnung Kantone und GDK

Die GDK und die Mehrheit der Kantone begrüssen die Anordnungsbefugnis für die Ärztinnen und Ärzte der erweiterten Grundversorgung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verordnungstext dahingehend angepasst werden sollte, dass auch Fachärztinnen und Fachärzte mit einem ausländischen Weiterbildungstitel anordnungsberechtigt sein sollen und dass auch praktische Ärzte in den Kreis der anordnungsbefugten Ärzte aufgenommen werden sollten. Für BL sollen auch Fachärztinnen und Fachärzte der Onkologie aufgeführt werden. TG ist der Meinung, dass dem Antrag der GDK, praktische Ärztinnen und Ärzte in den Kreis der Anordnungsberechtigten aufzunehmen, nicht stattgegeben werden sollte, da diese Ärzte nicht genügend qualifiziert seien. GE argumentiert, dass nur Ärzte mit einem Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder einem Fähigkeitsausweis psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM) eine Psychotherapie anordnen dürfen sollten. Es wird weiter moniert, dass in der französischen Version die Fachärztinnen und Fachärzte der Kinder- und Jugendmedizin vergessen worden seien.

Politische Parteien

Die SP und glp unterstützen den Kreis der bezeichneten Ärztinnen und Ärzte, die Psychotherapien anordnen können. Die ALZ fordert, dass Fachärzte mit einem Weiterbildungstitel in Neurologie oder in Gynäkologie und Geburtshilfe von der Anordnungsbefugnis ausgeschlossen werden. Hingegen solle davon eine Ausnahme gemacht werden, wenn ÄrztInnen in den letzten 12 Jahren bereits Psychotherapien delegiert haben. In diesem Fall sollen alle Ärzte auch ohne Facharzttitel Psychotherapien anordnen dürfen.

Versicherer

Santésuisse ist der Meinung, dass anordnende Fachärztinnen und Fachärzte über einen Fähigkeitsausweis SAPPM oder einen neuen und der heutigen Situation angepassten Fähigkeitsausweis „psychologische Psychotherapie“ oder eine entsprechende «Entrustable Professional Activity (EPA)» als Voraussetzung zur Sicherstellung der für die Anordnung und Begleitung der psychologischen Psychotherapie notwendigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachkenntnisse verfügen sollten. Zusätzlich argumentiert santésuisse, dass die Bestimmung in Buchstabe b, die allen Fachärztinnen und Fachärzten ermöglicht, eine Kurztherapie zur Krisenintervention anzuordnen, gestrichen werden sollte, da gerade in Krisensituationen eine hohe psychiatrische Fachkompetenz gefordert sei.

Curafutura ist der Meinung, dass nur Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel Psychiatrie und Psychotherapie sowie in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder einem Fähigkeitsausweis «Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM)» eine Psychotherapie anordnen dürfen sollten. Sie ist mit der Bestimmung in Buchstabe b dieses Absatzes einverstanden.

Groupe Mutuel beantragt die Bestimmung in Buchstabe b zu streichen.