Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten

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Die Association ESPRIT SAGE-FEMME fordert zudem, dass in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b präzisiert werden soll, dass die zweijährige praktische Tätigkeit in einem Pensum von 100 % absolviert werden muss, und davon mindestens ein Jahr in der Schweiz.

5.3 Artikel 46 KVV Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Kantone und GDK

Die GDK schlägt vor, die Formulierung "selbständig und auf eigene Rechnung" in Anlehnung an das GesBG mit "in eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung" zu ersetzen. Die Kantone AR, BL, JU, NE, SG, SO und TI verweisen auf die Stellungnahme der GDK oder schliessen sich ihr vollumfänglich an. Die Kantone AI, AG, BE, BS, FR, GR, LU, TG, OW, UR und VS befürworten ebenfalls die Formulierung "in eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung".

Dachverbände Wirtschaft

Economiesuisse fordert, dass Gesundheitsfachpersonen ihre Leistungen im Rahmen alternativer Versicherungsmodelle erbringen sollten. Dementsprechend sollte Artikel 46 KVV angepasst werden durch «Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen im Rahmen alternativer Versicherungsmodelle erbringen, […]»

Versicherer

Santésuisse ist mit der Änderung dieses Artikels einverstanden.

Leistungserbringer

Der SVBG sowie andere Leistungserbringerorganisationen haben keine Kommentare zu diesem Artikel abgegeben.

5.4 Artikel 47 KVV Zulassungsvoraussetzungen der Physiotherapeuten und Physiotherapeu-

tinnen Kantone und GDK

Die GDK fordert auch hier nur die Erwähnung der kantonalen Bewilligung, ohne den Zusatz "nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesBG". Die Stellungnahmen der Kantone AG, AR, BL, BS, BE, FR, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, TI, TG, UR und VS decken sich inhaltlich mit derjenigen der GDK oder schliessen sich ihr vollumfänglich an. BL fordert, dass Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen in den Spezialabteilungen eines Spitals oder in einer Organisation der Physiotherapie nach Artikel 47 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 KVV nicht nur die Zugangsvoraussetzungen erfüllen sollen, sondern auch tatsächlich zugelassen sein müssen.

Versicherer

Santésuisse argumentiert auch hier, dass in Absatz 1 eine neue Bestimmung c ergänzt werden sollte, die beinhaltet, dass für Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen als Zulassungsvoraussetzung die Teilnahme an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV verpflichtend ist. Damit werde gesichert, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen der Physiotherapie erbracht würden. Die Groupe Mutuel schliesst sich dieser Forderung an.

Leistungserbringerorganisationen

Der SVBG sowie andere Leistungserbringerorganisationen haben diesen Artikel nicht kommentiert.

5.5 Artikel 48 KVV Zulassungsvoraussetzungen Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen Kantone und GDK

Die GDK fordert hier ebenfalls nur die Erwähnung der kantonalen Bewilligung, ohne den Zusatz "nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesBG".

Die Stellungnahmen der Kantone AG, AR, BL, BS, BE, FR, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, TI, TG, UR und VS decken sich inhaltlich mit derjenigen der GDK oder schliessen sich ihr vollumfänglich an.