Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 30 Seiten
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5 Zusammenfassung der Stellungnahmen zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen
5.1 Allgemeine Rückmeldungen und Bemerkungen
Zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, sind 43 Stellungnahmen eingegangen. Darunter die GDK und 17 Kantone; 2 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft; seitens Leistungserbringer 17 Berufsverbände oder andere Organisationen; 2 Versichererverbände (santésuisse, curafutura) und 1 Versicherer (Groupe Mutuel); 1 Patientenorganisation sowie 2 andere. Von den politischen Parteien sind keine Stellungnahmen zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen eingegangen.
Santésuisse schlägt vor, die Bestimmungen zu den Organisationen des Gesundheitswesens (Art. 45a, 51-52e KVV) in eine einzige Bestimmung zu überführen. Zusätzlich wird vorgeschlagen, einen Artikel 44a zu schaffen, der die Organisationen der Chiropraktoren regelt. Laut santésuisse führt die Nicht-Regelung der Chiropraktoren zu einer Ungleichbehandlung unter den Gesundheitsberufen.
Im Allgemeinen haben viele Leistungserbringerorganisationen keine Stellung zu Artikel 45-50a KVV genommen oder in der Stellungnahme bemerkt, dass sie keine Kommentare dazu haben. Curafutura sowie auch Economiesuisse und das CP sind mit den Artikeln 45-50b KVV einverstanden und machen keine Änderungsanträge.
5.2 Artikel 45 KVV Zulassungsvoraussetzungen Hebammen Kantone und GDK
Die GDK fordert, dass in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c KVV als Voraussetzung nur "eine kantonale Bewilligung" genannt wird. Sie sind der Ansicht, dass es die Präzisierung "nach den Artikeln 12 oder 34 Absatz 1 GesBG" nicht braucht. Die vorgeschlagene Formulierung würde den Eindruck erwecken, dass es neben den erwähnten Bewilligungen noch andere gebe. Die Stellungnahmen der Kantone BS, BE, LU, FR, VS, OW, GR, AG und AI decken sich inhaltlich mit derjenigen der GDK oder schliessen sich ihr vollumfänglich an. GE ist mit den Verordnungsänderungen einverstanden.
Dachverbände Wirtschaft
Der VPOD schliesst sich der Forderung des SHV, SVBG und SBK bezüglich der Aufnahme von Geburtshäusern und Geburtspraxen sowie der Möglichkeit, die zweijährige praktische Tätigkeit bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme zu absolvieren, an.
Versicherer
Santésuisse fordert, dass freiberuflich tätige Gesundheitsfachpersonen wie die Hebammen genauso wie die jeweiligen Organisationen der Gesundheitsfachpersonen zur Teilnahme an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV verpflichtet werden sollen. Damit werde gesichert, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen bei Mutterschaft erbracht würden. Die Groupe Mutuel schliesst sich dieser Forderung an.
Leistungserbringer
Der SHV, die regionalen Berufsverbände, der SBK sowie der SVBG schlagen vor, dass die zweijährige praktische Tätigkeit neu auch bei einem kantonal bewilligten Geburtshaus (Art. 55a KVG) sowie in Geburtspraxen absolviert werden können. Daher sollen in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b KVV neu kantonal bewilligte Geburtshäuser und kantonal bewilligte Geburtspraxen namentlich erwähnt werden, da diese entweder einen gesetzlichen Ausbildungsauftrag hätten oder freiwillig Ausbildungsplätze für Hebammen anbieten würden. Der SBK und der SVBG argumentieren zusätzlich, dass es möglich sein sollte, die zweijährige Tätigkeit bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme zu absolvieren. Weiter wird von allen drei Verbänden gefordert, dass Punkt 4, der Organisationen der Hebammen einschliesst, weiter bestehen bleiben soll.
Die kantonalen Hebammenverbände beider Basel, FR, GL, Oberwallis, Ostschweiz, SZ, Tessin, Valais, VD, NE, JU und Zentralschweiz schliessen sich der Stellungnahme des SHV vollumfänglich an. Weitere Organisationen, die sich dieser Stellungnahme anschliessen, sind die BK-Heb, ESF und IGGH-CH.