Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 20 Seiten
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oder schwere Erkrankung hohe Ausgaben zulasten der Betroffenen verursacht. Der Berück- sichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehepartnerin oder des Ehepartners steht sie skeptisch gegenüber und schlägt vor, dieses nicht in die Berechnung der ÜL einzu- schliessen.
4.2.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Die Berechnungsgrundlagen werden von den Teilnehmenden, die sich dazu geäussert haben, im Allgemeinen begrüsst. Kritisiert wird die vorgesehene Plafonierung vom SGB, da sie in Kombination mit dem Prinzip der anerkannten Ausgaben systemfremd und widersprüchlich sei. KV Schweiz erachtet die Plafonierung der ÜL hingegen als angemessen, um weiterhin Erwerbsanreize zu schaffen. Für den SAV verhindert der aktuell festgelegte Betrag des Bun- desrates für die ÜL auf das Dreifache der EL, dass Arbeitslose auch Tätigkeiten in einem tieferen Lohnsegment in Erwägung ziehen. Er fordert daher eine Plafonierung auf das Zweifa- che der heutigen Ansätze der EL.
Der SGB ist mit dem Zuschlag zum allgemeinen Lebensbedarf von 25 Prozent prinzipiell ein- verstanden. Er betont jedoch, dass die vorgeschlagenen 25 Prozent nicht unterschritten wer- den dürfen. Darüber hinaus müsse für Härtefälle mit einer Ausnahmeregelung eine zusätzliche Kostenübernahme gewährleistet werden.
Für den SGV soll verhindert werden, dass finanzielle Vermögenswerte in die berufliche Vor- sorge oder in selbstbewohntes Wohneigentum transferiert werden, um so die Vermögens- schwelle zu unterschreiten. Einkäufe in die berufliche Vorsorge, Rückzahlungen von Vorbezü- gen der beruflichen Vorsorge für selbstbewohntes Wohneigentum bzw. die Amortisation von Hypotheken sollen innerhalb von zehn Jahren vor der Aussteuerung als Vermögen angerech- net werden. Die Bestimmungen zur Berücksichtigung der Sparbeiträge der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge werden hingegen vom SGB begrüsst.
4.2.4 Weitere Organisationen und Interessierte
Die Teilnehmenden dieser Kategorie, die sich hierzu geäussert haben, begrüssen, dass die ÜL als Bedarfsleistung ausgestaltet wird (Agile, SODK, VDK, SGV, EKF, EFS). SODK und VDK begrüssen explizit die Anlehnung ans EL-Gesetz. So bleibe das Ziel bestehen, diese Personen wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Die SGHVR hat – insbesondere bezüglich der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben – Bedenken bezüglich der hohen Komplexität dieses neuen Zweiges der Sozialversicherungen, trotz Anlehnung an die EL.
Als positiv hervorgehoben wird insbesondere, dass Beiträge an die berufliche Vorsorge als anerkannte Ausgaben gelten (Agile, VASK, EKF, EFS) und dass geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu den anerkannten Ausgaben gehören (EKF, EFS). IVSK und KKAK be- antragen hingegen, dass auch der Verzicht auf eine IV-Rente als Einnahme angerechnet wird.
Kritik an den Berechnungsgrundlagen wird vor allem wegen der vorgesehenen Plafonierung geübt (Agile, VASK). Nach der Ansicht von Agile und VASK entspricht dies nicht dem Be- darfsprinzip der ÜL. Auch die EKF und die EFS sind gegenüber der vorgeschlagenen Plafo- nierung der ÜL skeptisch. Diese sollte nochmals überprüft werden. Mindestens jedoch sollte eine im Gesetz verankerte Indexierung aufgenommen werden. Begrüsst wird die Plafonierung hingegen von der SODK und VDK. Nach Ansicht der SODK und VDK wird so für die betroffe- nen Personen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, sich um eine Stelle zu bemühen.
Der Zuschlag zum allgemeinen Lebensbedarf von 25 Prozent wird von Agile, FER, Ave- nir50plus und EFS begrüsst. Für IVSK und KKAK ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Zuschlag von einem Viertel des Lebensbedarfs gegenüber der EL nur für Erwachsene, nicht