Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 20 Seiten
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aber für Kinder und Jugendliche gelten soll. Die Annahme, Kinder hätten weniger Gesund- heitskosten, sei einseitig. Die KKAK gibt zu bedenken, dass insbesondere hohe Gesundheits- kosten nicht abgedeckt werden können. Agile, VASK und AvenirSocial fordern, dass Ge- sundheits- und Behinderungskosten, die den durch die ÜL abgegoltenen Pauschalbetrag über- steigen, abgegolten werden. Hinder.pkm begrüsst, dass selbstbewohntes Wohneigentum bei der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt wird.
Für SAH, EKF, EFS und SBK sollte im Falle einer Scheidung die Aufteilung des während der Ehe erzielten Einkommens angewendet werden (Splitting). Das SAH regt an, auf die Anrech- nung eines Hypothetischen Einkommens zu verzichten oder diese in der Verordnung so zu regeln, dass Ehepaare mit nur einer erwerbstätigen Person nicht benachteiligt werden. Die vorgesehene Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehepartners erachtet auch die SKOS als problematisch.
4.3 Finanzierung, Durchführung und weitere Bemerkungen
Die ÜL sollen aus den allgemeinen Bundesmitteln finanziert werden. Je nach der Entwick- lung der Situation der älteren Arbeitnehmenden auf dem Arbeitsmarkt, kann von jährlichen Kosten zwischen 200 und 350 Millionen Franken ausgegangen werden. Die Durchführung der ÜL wird den EL-Durchführungsstellen übertragen. Die Leistungen werden in die EU-Staaten sowie nach Island, Norwegen und Liechtenstein exportiert. Dabei werden die ÜL an die Kaufkraft im Wohnstaat angepasst.
Von den Teilnehmenden, die sich zur Finanzierung geäussert haben, begrüssen 4 Teilneh- mende die Finanzierung aus allgemeinen Bundesmitteln. 3 Teilnehmende sind der Ansicht, dass die Finanzierung aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen erfolgen soll. 3 Teilneh- mende lehnen die vorgesehene Finanzierung aus anderen Gründen ab. Der Übertragung der Durchführung an die Organe, welche für die Ausrichtung der EL zuständig sind, stimmen 10 Teilnehmende zu. 2 Teilnehmende lehnen diese Regelung ab.
4.3.1 Kantone
Finanzierung
UR, BS, AR und VS sind mit der Finanzierung aus den allgemeinen Bundesmitteln einverstan- den. Hingegen bewirkt die Finanzierung über allgemeine Steuermittel nach Ansicht von AI, dass insbesondere Arbeitgeber sich ihrer heute noch vorhandenen Verantwortung gegenüber älteren Arbeitnehmern entziehen können.
BS, AR und SH sind bereit, die Vollzugskosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand sel- ber zu tragen. Dies kann gemäss SH damit gerechtfertigt werden, dass die Kantone durch die ÜL in ihren Sozialhilfekosten und insbesondere hinsichtlich allfälliger kantonaler Leistungen (Arbeitslosenhilfe etc.) entlastet werden. LU erwartet, dass auch zukünftig keine Lastenver- schiebung an die Kantone erfolgt. GL befürchtet einen unverhältnismässig hohen administra- tiven Aufwand und fordert, dass der Bund im Rahmen einer Leistungsvereinbarung die Voll- zugskosten trägt. Auch BE und GE beantragen, dass der Bund die Finanzierung der Vollzugs- kosten vollständig übernimmt. Des Weiteren fordert BE, dass der Bund Angaben zu den finan- ziellen Folgen des Vollzugs macht.
UR hinterfragt die Kostenschätzung, weil u.a. unbekannt sei, wie ältere Arbeitskräfte auf die neuen Anreizstrukturen reagieren werden. BS gibt an, eine Auswertung der aktuellen Klien- tendaten der Sozialhilfe des Kantons bestätige die geschätzten Einsparungen nicht. Es müsse von einer massiv geringeren Entlastung der Sozialhilfe ausgegangen werden.