Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 20 Seiten
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CGAS, VASK, AIS, AvenirSocial, SAH, transfair, SBK, CGAS, 50+), während Gastro- Suisse restriktivere Anspruchsvoraussetzungen verlangt.
Nach Ansicht von SKOS, SODK, VDK, VASK, SAH, SSV, SBLV, EKF, EFS, SBK, Procap
und AvenirSocial tragen die eng definierten Anspruchsvoraussetzungen der spezifischen Si- tuation von Frauen, die während den letzten 20 Jahren Betreuungspflichten nachkamen, nicht ausreichend Rechnung. Deshalb sollen bei der Bezugsberechtigung der ÜL die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften berücksichtigt werden. SBLV, Procap, die EKF und der SBK for- dern die Berücksichtigung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften darüber hinaus auch bei der Berechnung des Mindesteinkommens. Der SSV regt die Prüfung der Berechnung eines Durchschnittseinkommens über die letzten 15-20 Jahre als Anspruchsvoraussetzung an, da- mit Personen mit einstigen Erziehungsaufgaben (oft Frauen) nicht benachteiligt werden.
Einige Teilnehmende fordern eine tiefere Altersgrenze von 55 Jahren (Avenir50plus, VASK,
AIS) oder 57 Jahren (Agile, AvenirSocial, SAH, EKF, EFS, SBK). Inclusion Handicap und
Procap fordern, dass den Personen, die nach dem vollendeten 57. Altersjahr ausgesteuert werden, eine partielle ÜL ausgerichtet wird. Zudem ist aus der Sicht von Inclusion Handicap, Procap, EKF und SBK eine Reduktion der Mindestversicherungsdauer auf 15 Jahre ange- zeigt. Gemäss CGAS trägt die doppelte Voraussetzung von 20 Beitragsjahren, wovon min- destens 10 Jahre ununterbrochen, der Realität in keiner Weise Rechnung. Sie verlangt des- halb nur eine einzige Voraussetzung und zwar 10 Beitragsjahre im Verlauf des Erwerbslebens.
Die IVSK kritisiert das vorgesehene Mindesterwerbseinkommen von 75 Prozent der maxima- len Altersrente, da die Schwelle zu hoch sei. Das Erfordernis, Erwerbseinkommen im Umfang von 75 Prozent der AHV-Höchstrente erzielt zu haben, benachteilige Teilinvalide, da Bezüger einer Teilinvalidenrente mit gleichzeitiger Restarbeitsfähigkeit dieses Einkommen möglicher- weise gar nicht mehr erzielen können. In Übereinstimmung mit ihrer Forderung zur Mindest- versicherungsdauer beantragen Inclusion Handicap und Procap, dass das Mindesteinkom- men nur während 15 Jahren erzielt werden muss.
Für die IVSK und die KKAK ist die mangelnde Koordination des Verhältnisses zwischen IV und ÜL der Hauptmangel der Vorlage. Während die IV Eingliederungschancen und zumut- bare Tätigkeiten abklären und allenfalls auch entsprechend konsequent entscheiden muss, könne von den betroffenen Personen explizit nicht mehr verlangt werden, dass sie sich für Arbeitsstellen bemühen (IVSK). IVSK und die KKAK geben zu bedenken, dass bei Teilinvali- den nicht klar sei, welche Eingliederungspflichten solche Personen noch treffen und ob eine Restarbeitsfähigkeit durch die ÜL oder die EL abgedeckt wird. Der Gesetzgeber müsse sich ernsthaft damit auseinandersetzen, ob die IV bei Personen über 60 Jahren überhaupt noch von einer Eingliederbarkeit ausgehen darf. Aufgrund dieser Überlegungen fordern IVSK und die KKAK den Ausschluss eines Bezuges der ÜL bei Bestehen einer Invalidität. Auch für den SSV ist das Verhältnis der neuen ÜL zur IV nicht genügend geklärt. Er bemerkt weiter, dass der Gesetzesentwurf im Gegensatz zur Sozialhilfe und zur EL keine Rückerstattungs- pflicht vorsieht. Hier bestehe eine Ungleichbehandlung, die insbesondere bei einem Vermö- gensanfall (Erbschaft, Lotterie) ins Gewicht fällt. Dass der Bezug einer Rente der IV, der Un- fallversicherung oder der beruflichen Vorsorge den Anspruch auf eine ÜL nicht grundsätzlich ausschliesst, wird hingegen von Agile und VASK begrüsst.
4.2 Berechnungsgrundlagen
Die Berechnung der ÜL lehnt sich im Grundsatz an die Berechnung der EL an. Abweichend hierzu wird ein Zuschlag zum allgemeinen Lebensbedarf (nicht jedoch bei den Beträgen für Kinder) angerechnet, mit welchem im Gegensatz zu den EL auch Krankheitskosten begli- chen werden müssen. Zudem werden freiwillige Beiträge an die berufliche Mindestvorsorge nach BVG (Art. 47 und 47a BVG) als Ausgabe anerkannt. Bei den Einnahmen werden neben