Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 20 Seiten
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• während mindestens 20 Jahren in der AHV versichert waren,
• wovon 10 Jahre direkt vor dem Anspruch auf die ÜL liegen müssen,
• während dieser Zeit ein Mindesterwerbseinkommen in der Höhe von 75 Prozent der maximalen Altersrente in jedem Erwerbsjahr erzielt wurde,
• und Alleinstehende Vermögen von weniger als 100 000 und Ehepaare von weniger als 200'000 Franken aufweisen.
18 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich in allgemeiner Weise zu den Anspruchsvo- raussetzungen. 10 Teilnehmende begrüssen die Voraussetzungen. Für 5 Teilnehmende sind sie zu restriktiv, während 2 Teilnehmende die Anspruchsvoraussetzungen als zu grosszügig beurteilen. Ein Teilnehmender lehnt die Voraussetzungen grundsätzlich ab.
4.1.1 Kantone
Eine Mehrheit der Kantone, die sich hierzu geäussert haben begrüsst die Anspruchsvoraus- setzungen grundsätzlich (LU, BS, TI, VS, VD, NE, SO). Zwei Kantone sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen zu restriktiv ausgestaltet seien (SH, AR). NW und GL lehnen die An- spruchsvoraussetzungen ab.
Auf Zustimmung stösst insbesondere die vorgesehene Altersgrenze von 60 Jahren (BS, VS), die Vorversicherungsdauer von 20 Jahren (BS, VS) und das Mindesterwerbseinkommen (BS, GL, AI, BL). Für AG, SH, UR, AI, VD, SO und AR ist die vorgesehene Altersgrenze unklar formuliert. Der Anspruch auf Taggelder der ALV müsse im oder nach dem Monat, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird, ausgeschöpft werden. NE ist der Meinung, die Altersgrenze von 60 Jahren schaffe aufgrund des unterschiedlichen Rentenalters eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, und schlägt vor, den Anspruchszeitpunkt auf fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter festzulegen. TG hält fest, dass die vorgeschlagene Regelung eine eher willkürliche Altersgrenze ziehe. Aus Sicht der Vollzugsbehörden wäre hier ein gewisser Ermessenspielraum aufgrund der individuellen Situation der stellensuchenden Person wün- schenswert.
TI, VD und AR bedauern, dass Selbstständigerwerbende nicht anspruchsberechtigt sind, da sie doch über die Steuern auch zur Finanzierung der neuen Leistungen beitrügen. Auch für SH und AI ist der Ausschluss von Selbständigerwerbenden und Angestellten in der eigenen Firma zu hinterfragen, schliesslich tragen sie ebenso mittels Steuern zur Finanzierung der ÜL bei.
Kritisiert wird von gewissen Kantonen die vorgesehene Vorversicherungsdauer. Nach Ansicht von GE trägt die doppelte Voraussetzung einer Vorversicherungsdauer von 20 Jahren, wovon mindestens 10 Jahre ununterbrochen, der Realität auf dem Arbeitsmarkt zu wenig Rechnung (aufeinanderfolgende befristete Stellen, Kurzeinsätze, schwierige Arbeitsmarktbedingungen für ältere Arbeitslose). GE schlägt deshalb vor, nur die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren vorauszusetzen. Auch GL und BL kritisieren die Voraussetzung, da so Personen, die in der Vergangenheit eine IV-Rente bezogen oder längere Zeit krankheits- oder unfallhalber arbeitsunfähig waren, ausgeschlossen würden. Es erscheine zudem unrealistisch, dass das Erwerbseinkommen über 20 Jahre ohne massiven Aufwand nachgewiesen werden kann. NE und VD weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Arbeitnehmende mit unsicheren Arbeitsstellen und Teilzeitbeschäftigte benachteiligt wären, insbesondere Frauen. VD ist der Meinung, dass die Vorgaben zur Berechnung des Erwerbseinkommens für die Vorversiche- rungsdauer von 20 Jahren schwer anwendbar seien.
ZH, SO und TI sind der Ansicht, dass die ÜL-Beziehenden weiterhin bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet bleiben müssen. Selbst wenn die berufliche Wiedereingliederung von Personen über 60 Jahren relativ schwierig sei, müsse gemäss TI die Auszahlung der ÜL an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die Bezügerin oder der