Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Dass die Ausrichtung der ÜL durch die EL-Durchführungsstellen erfolgen soll, erachten BS, LU, AR, SO, GR und SH als sinnvoll. Kritik wird hingegen hinsichtlich der verbleibenden Zu- ständigkeit bei einem Wohnortswechsel geübt: TI, NE, JU, FR, GL, AG, AI, AR, SH, SZ, SO, GR, BL und OW fordern, dass die Zuständigkeit bei einem Wohnortwechsel auf den neuen Kanton zu übertragen ist. Nach Ansicht von TI, NE, JU und FR ist das gerechtfertigt, weil der Kanton, der den administrativen Aufwand trägt, mit der Übertragung der Zuständigkeit nicht durch entfallende Sozialhilfeleistungen entlastet wird. Ausserdem fehle der Durchführungs- stelle die Nähe zum Wohnort der bezugsberechtigten Person.

Bei der Ausreise aus der Schweiz sollen gemäss AG, NE, SZ, SO, BL und SH nicht nur die Auszahlung der Leistung durch die Schweizerische Ausgleichskasse erfolgen, sondern auch die Überprüfung des Anspruchs. AI, VD und JU fordern für die Ausrichtung von Leistungen ins Ausland eine separate Durchführungsstelle, angegliedert bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse, welche auch die notwendigen Kaufkraftberechnungen durchführt. SH fügt an, dass die jährliche Prüfung der ÜL insbesondere für Auslandverhältnisse einen grossen Aufwand bewirkt hinsichtlich der sich ändernden Berechnungsparameter (Miete, Krankenversicherung etc.). Dies sei nicht zu unterschätzen.

Im Sinne einer Subsidiarität der ÜL ist gemäss GL, AG, AI, GR und AR eine Verrechnungs- möglichkeit mit allen Sozialversicherungen sinnvoll. Rückforderungen sollen mit fälligen ÜL sowie mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet wer- den können, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.

Fehlanreize

Aus Sicht von LU, BS, AR, OW, GR und AG ist es von zentraler Bedeutung, dass trotz ÜL die Arbeitsmotivation erhalten bleibt und keine Fehlanreize geschaffen werden. Mit der Plafonie- rung der ÜL werde zwar ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, sich um eine Stelle zu bemühen, mit welcher ein höheres Einkommen erzielt werden kann, der Wirtschaft und den Arbeitgebern komme jedoch eine ebenso entscheidende Rolle zu (LU). UR, BS und ZH betonen, es sei wichtig, dass die Arbeitgeber ihrer Verantwortung treu bleiben. AG regt an, diesbezüglich wei- tere Massnahmen zu prüfen. Für UR liegt es im Bereich des Möglichen, dass Restrukturierun- gen auf Kosten der ÜL vorgenommen werden. Auch BL geht davon aus, dass mit Verhaltens- änderungen bei Arbeitgebenden bei Einstellungs- und Entlassungsentscheiden sowie bei äl- teren Arbeitnehmenden hinsichtlich der Weiterbildungs- und Suchbemühungen zu rechnen ist.

Für SH mindert die fehlende Pflicht zur Anmeldung bei einem RAV die Arbeitsanreize und steigert die Gefahr von Fehlanreizen auf dem Arbeitsmarkt. Auch TG vermutet eine gewisse Attraktivität für die Betroffenen, die Aussteuerung abzuwarten, um in den Genuss der neuen Leistung zu gelangen. Dies schwäche wiederum ihre Anstrengungen, sich wieder in den Ar- beitsmarkt zu integrieren. Auf Seiten der Arbeitgeber nehme mit der vorgeschlagenen Lösung der gesellschaftliche und moralische Druck, ältere Mitarbeitende nicht zu entlassen, ab.

Export

Für OW, TI, BL und AR ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ÜL ins Ausland exportiert wird. TI ist der Meinung, die ÜL-berechtigte Person müsse in der Schweiz wohnhaft bleiben, um sich im Gegenzug an gemeinnützigen Aktivitäten beteiligen zu können, zumal die ÜL mit Steu- ergeldern finanziert werden. Für JU und VS widerspricht diese Bestimmung der Vorausset- zung, dass berechtigte Personen, ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben müssen. VS ist der Auffassung, ein Export von Bedarfsleistungen ins Ausland sei im Gegensatz zu Renten viel heikler. OW und AR wünschen Kostenbegrenzungen für Mietzinse und Krankenversicherungs-Prämien sowie die landesspezifischen Lebenshaltungskosten im Ausland.