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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 18 Seiten
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Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU)
2018/1860. BB
d. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach
dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198028 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe c;
dbis.die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB
oder Artikel 49a oder 49abisMStG zuständigen Behörden nach Absatz 1 Bst. d;
e. das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März
198129, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;
f. das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und dbis;
g. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchsta-
ben a und g;
h. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch-
stabe a;
i. die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehör-
den, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f und g;
k. der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe j.
4Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
a. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;
b. das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;
c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsula-
rischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
d. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-
Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegenstände geht, mit Ausnahme personenbezogener Daten;
e. die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder
Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;
f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS mit der Durchführung von
Personensicherheitsprüfungen betraut ist;
g. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen
Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;
28 SR 0.211.230.02
29 SR 351.1