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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 18 Seiten

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Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU)

2018/1860. BB

d. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach

dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198028 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe c;

dbis.die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB

oder Artikel 49a oder 49abisMStG zuständigen Behörden nach Absatz 1 Bst. d;

e. das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März

198129, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;

f. das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und dbis;

g. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchsta-

ben a und g;

h. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch-

stabe a;

i. die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;

j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehör-

den, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f und g;

k. der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe j.

4Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:

a. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;

b. das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;

c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsula-

rischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

d. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-

Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegenstände geht, mit Ausnahme personenbezogener Daten;

e. die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder

Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;

f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS mit der Durchführung von

Personensicherheitsprüfungen betraut ist;

g. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen

Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;

28 SR 0.211.230.02

29 SR 351.1