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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 18 Seiten

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Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU)

2018/1860. BB

Art. 68e Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte

1Die aus dem SIS gewonnenen Daten sowie die dazu gehörenden Zusatzinfomationen dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

2Die Übermittlung dieser Daten und Informationen durch das SEM ist jedoch möglich in Bezug auf die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwecks Identifikation und Erteilung eines Reisedokuments oder Ausweispapiers an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, mit dem Einverständnis des ausschreibenden Staates, sofern die Voraussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/186013 erfüllt sind.

Art. 104a Abs. 4

4Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199814

Art. 45a Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS

1Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrentscheid im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG15 verfügt wurde gemäss den Artikeln 44 und 45 des vorliegenden Gesetzes, sind durch das SEM in das Schengener Informationssystem SIS einzutragen.

2Wegweisungen von Flüchtlingen werden von der zuständigen Behörde, die den Weg- oder Ausweisungsentscheid nach Artikel 64 oder 68 AIG16 erlassen hat, im SIS erfasst.

3Die Artikel 68b–68e des AIG sind sinngemäss anwendbar.

13 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.

14 SR 142.31

15 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

16 SR 142.20