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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 18 Seiten
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Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU)
2018/1860 . BB
9Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen:
a. die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkategorien;
b. die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen;
c. die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in den N-SIS eingeben dürfen;
d. die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
e. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffenden Daten;
f. die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn:
1. die Aufnahme der Ausschreibung in das N-SIS für diese Personen nicht erkennbar war,
2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entstehen, und
3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist;
g. die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Datenschutz.
10Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 9 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 63–66 NDG42 vorbehalten.
Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom …
Mit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom …43 lautet folgender Artikel des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Art. 16 Abs. 6–10
6Bisheriger Abs.7
7Bisheriger Abs. 8
8Bisheriger Abs. 9
9Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 8 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 63–66 NDG44 vorbehalten.
42 SR 121
43 …
44 SR 121