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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 18 Seiten

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Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU)

2018/1860. BB

c. von den Kantonen erlassene Vollzugsverfügungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG);

d. Wegweisungen mit Vollzugsanordnung nach den Artikeln 44 und 45 AsylG11.

2Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach Artikel 67 und 68 Absatz 3 dieses Gesetzes, sowie die Fernhaltemassnahme einer Landesverweisung getroffen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/186112 erfüllt sind.

3Biometrische Daten, die schon im automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 StGB (AFIS) oder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) verfügbar sind, können durch das SEM an das SIS geliefert werden. Diese Lieferung kann automatisiert erfolgen.

4Die zuständigen Behörden erfassen im ZEMIS die Personendaten der auszuschreibenden Person und, wenn nicht schon in AFIS oder ZEMIS vorhanden, ihre biometrischen Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) zwecks Lieferung an das SIS bei Ausschreibungen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.

5Bei Ausschreibungen durch fedpol kann fedpol die schon im AFIS verfügbaren biometrischen Daten an das SIS liefern. Diese Lieferung kann automatisiert erfolgen. Sind keine biometrischen Daten vorhanden, kann fedpol deren nachträgliche Erhebung zwecks Ergänzung der Ausschreibung bei den Behörden anordnen, die einen Treffer auf diese Ausschreibungen feststellen.

6Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1–5 zwecks Ausschreibungen im SIS.

Art. 68b Zuständige Behörde für den Austausch von Zusatzinformationen

1Der Austausch zwischen den zuständigen Behörden in den Schengen-Staaten von Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige, die gemäss Artikel 68a Absatz 1 und 2 im SIS eingetragen worden sind, obliegt der Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS (SIRENE-Büro).

2Sobald sie feststellen, dass ein von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, benachrichtigen die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die für

9 SR 311.0

10 SR 321.0

11 SR 142.31

12 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.