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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 18 Seiten

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Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU)

2018/1860 . BB

o. Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201438 (BüG);

p. zollrechtliche Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

3Das System enthält die Daten nach Artikel 15 Absatz 2. Das System kann zudem DNA-Profile von vermissten Personen zu Identifikationszwecken enthalten.

4

Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden:

a. fedpol;

b. die Bundesanwaltschaft;

c. das BJ;

d. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;

e. der NDB;

f. das SEM, die zuständigen Behörden der Kantone und der Gemeinden für die in Absatz 2 Buchstaben b aufgeführten Aufgaben;

g. die für die Visumerteilung zuständigen Behörden im In- und Ausland für die in Absatz 2 Buchstabe g aufgeführten Aufgaben;

h. die Strafvollzugsbehörden;

i. die Militärjustizbehörden;

j. andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e wahrnehmen.

5Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS:

a. die in Absatz 4 Buchstaben a–d aufgeführten Behörden;

abis.der NDB, ausschliesslich zum Zwecke der Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;

b. die Zoll- und Grenzbehörden, zur:

1. Grenzkontrolle gemäss Schengener Grenzkodex,

2. zollrechtlichen Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz;

c. das SEM, nach dem systematischen Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;

d. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im In- und Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen über-

37 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/399, ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

38 SR 141.0