Vorlage
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 18 Seiten
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Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU)
2018/1860 . BB
o. Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201438 (BüG);
p. zollrechtliche Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
3Das System enthält die Daten nach Artikel 15 Absatz 2. Das System kann zudem DNA-Profile von vermissten Personen zu Identifikationszwecken enthalten.
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Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden:
a. fedpol;
b. die Bundesanwaltschaft;
c. das BJ;
d. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
e. der NDB;
f. das SEM, die zuständigen Behörden der Kantone und der Gemeinden für die in Absatz 2 Buchstaben b aufgeführten Aufgaben;
g. die für die Visumerteilung zuständigen Behörden im In- und Ausland für die in Absatz 2 Buchstabe g aufgeführten Aufgaben;
h. die Strafvollzugsbehörden;
i. die Militärjustizbehörden;
j. andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e wahrnehmen.
5Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS:
a. die in Absatz 4 Buchstaben a–d aufgeführten Behörden;
abis.der NDB, ausschliesslich zum Zwecke der Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
b. die Zoll- und Grenzbehörden, zur:
1. Grenzkontrolle gemäss Schengener Grenzkodex,
2. zollrechtlichen Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz;
c. das SEM, nach dem systematischen Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;
d. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im In- und Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen über-
37 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/399, ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
38 SR 141.0