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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 18 Seiten

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Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU)

2018/1860 . BB

Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20057

Art. 67 Abs. 1 und 2

1Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:

a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a–c sofort vollstreckbar ist;

b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;

c. sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;

d. sie aufgrund von Artikel 115 Absatz 1, Artikel 116, Artikel 117 oder Artikel 118 bestraft worden sind oder versucht haben, eine solche Tat zu begehen.

2Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:

a. Sozialhilfekosten verursacht haben;

b. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind.

Einfügen der Art. 68a–68e vor dem 4. Abschnittstitel

Art. 68a Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS

1Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die folgende Rückkehrentscheide im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG8 verfügt wurden, werden durch die zuständige Behörde in das Schengener Informationssystem SIS eingetragen:

a. Wegweisungen nach Artikel 64 dieses Gesetzes;

b. Ausweisungen nach Artikel 68 dieses Gesetzes;

7 SR 142.20

8 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.