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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 18 Seiten

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Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und (EU)

2018/1860 . BB

h. die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200130, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;

i. der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201531 (NDG);

ibis. das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht;

iter.das SEM, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;

iquater.das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;

j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.

5Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.

Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

1Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.

2Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung;

abis. Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;

b. Anordnung, Vollzug und Überprüfung von Entfernung- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abisStGB32 oder Artikel 49a oder 49abisMStG33, nach dem AIG34 oder nach dem

30 SR 143.1

31 SR 121

32 RS 311.0

33 RS 321.0

34 RS 142.20