Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes
4 Kritische Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs
4.1 Gegenstand (Art. 1 i.V.m. Art. 6, 7 und 8 VE)
Der Anwendungsbereich der Verordnung stiess bei verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden auf Kritik. Die einen verlangten eine Erweiterung des Gegenstandes der
Verordnung, andere dessen Beschränkung auf Erwachsenenschutzmassnahmen. So weisen zwei Vernehmlassungsteilnehmende explizit darauf hin, dass Vorsorgeaufträge keine
Massnahme des Erwachsenenschutzes, sondern Teil der eigenen Vorsorge seien und gemäss Artikel 451 Absatz 2 ZGB nur Auskünfte zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes verlangt werden könnten.46 Der Vorsorgeauftrag sei daher aus dem Regelungsbereich herauszunehmen.47 Im Übrigen habe die Erwachsenenschutzbehörde nur im Zeitpunkt des Wirksamwerdens Kenntnis von einem Vorsorgeauftrag; ein späteres Dahinfallen, weil die betroffene Person ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt hat, entziehe sich jedoch der Kenntnis der KESB.48 Demgegenüber unterstützt eine Organisation den Einbezug der Vorsorgeaufträge ausdrücklich.49
Eine Erweiterung des Gegenstandes der Verordnung verlangen zwei Kantone und eine Organisation.50 Der eine Kanton51 ist der Ansicht, dass Artikel 451 ZGB auch auf den Kindesschutz anwendbar sei. Dementsprechend müsse die Verordnung auch Auskünfte über angeordnete Kindesschutzmassnahmen miteinbeziehen. Dazu würde auch gehören, dass beispielsweise ein Elternteil einen Nachweis verlangen könne, dass sie oder er Inhaber der elterlichen Sorge – ausgestattet mit den entsprechenden Pflichten und Rechten – sei. Zudem frage sich, warum neben den Massnahmen des Erwachsenenschutzes nur wirksame
Vorsorgeaufträge und nicht auch die von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen vorgesehenen Massnahmen (Art 374 ff. ZGB), die dieselben Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit hätten, Gegenstand der Verordnung bilden würden.52
4.2 Zuständigkeit (Art. 2 VE)
Insbesondere die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit, zu der die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Begleitbericht nicht verpflichtet ist, veranlasst einige Vernehmlassungsteilnehmende zu entsprechenden Bemerkungen.53 Während ein Kanton54 angesichts der
grossen Zahl an Anträgen begrüsst, dass die KESB ihre örtliche Zuständigkeit nicht überprüfen muss, fordert ein anderer Kanton55 mit Blick auf Artikel 444 Absatz 2 ZGB – als dem gegenüber der Verordnung übergeordneten Recht – die Verpflichtung, dass ein bei einer unzuständigen KESB eingegangenes Gesuch an die eigentlich zuständige Behörde weitergeleitet werde. Dieser Forderung schliesst sich eine Organisation an.56 Die Frage einer allfälligen Weiterleitung bei offensichtlich fehlender Zuständigkeit beschäftigt auch einen weiteren Kanton.57
Ein Kanton58 lehnt es ab, Handlungsfähigkeitszeugnisse, die den Auskünften über die eigen Person59 entsprechen, künftig nur noch von der KESB ausstellen zu lassen. Die Regelung stelle einen unnötigen Eingriff in die kantonale Organisationshoheit dar und sei mit Blick auf
46 ZH; KOKES
47 ZH; KOKES
48 VD, ZH
49 SSO
50 GE, SZ; KOKES
51 GE
52 GE, SZ; KOKES
53 GE, SZ, VD; SSO
54 VD
55 GE
56 SSO
57 SZ
58 ZH
59 Vgl. dazu Art. 4 und 7 VE 6/16