Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes

4 Kritische Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs

4.1 Gegenstand (Art. 1 i.V.m. Art. 6, 7 und 8 VE)

Der Anwendungsbereich der Verordnung stiess bei verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden auf Kritik. Die einen verlangten eine Erweiterung des Gegenstandes der

Verordnung, andere dessen Beschränkung auf Erwachsenenschutzmassnahmen. So weisen zwei Vernehmlassungsteilnehmende explizit darauf hin, dass Vorsorgeaufträge keine

Massnahme des Erwachsenenschutzes, sondern Teil der eigenen Vorsorge seien und gemäss Artikel 451 Absatz 2 ZGB nur Auskünfte zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes verlangt werden könnten.46 Der Vorsorgeauftrag sei daher aus dem Regelungsbereich herauszunehmen.47 Im Übrigen habe die Erwachsenenschutzbehörde nur im Zeitpunkt des Wirksamwerdens Kenntnis von einem Vorsorgeauftrag; ein späteres Dahinfallen, weil die betroffene Person ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt hat, entziehe sich jedoch der Kenntnis der KESB.48 Demgegenüber unterstützt eine Organisation den Einbezug der Vorsorgeaufträge ausdrücklich.49

Eine Erweiterung des Gegenstandes der Verordnung verlangen zwei Kantone und eine Organisation.50 Der eine Kanton51 ist der Ansicht, dass Artikel 451 ZGB auch auf den Kindesschutz anwendbar sei. Dementsprechend müsse die Verordnung auch Auskünfte über angeordnete Kindesschutzmassnahmen miteinbeziehen. Dazu würde auch gehören, dass beispielsweise ein Elternteil einen Nachweis verlangen könne, dass sie oder er Inhaber der elterlichen Sorge – ausgestattet mit den entsprechenden Pflichten und Rechten – sei. Zudem frage sich, warum neben den Massnahmen des Erwachsenenschutzes nur wirksame

Vorsorgeaufträge und nicht auch die von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen vorgesehenen Massnahmen (Art 374 ff. ZGB), die dieselben Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit hätten, Gegenstand der Verordnung bilden würden.52

4.2 Zuständigkeit (Art. 2 VE)

Insbesondere die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit, zu der die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Begleitbericht nicht verpflichtet ist, veranlasst einige Vernehmlassungsteilnehmende zu entsprechenden Bemerkungen.53 Während ein Kanton54 angesichts der

grossen Zahl an Anträgen begrüsst, dass die KESB ihre örtliche Zuständigkeit nicht überprüfen muss, fordert ein anderer Kanton55 mit Blick auf Artikel 444 Absatz 2 ZGB – als dem gegenüber der Verordnung übergeordneten Recht – die Verpflichtung, dass ein bei einer unzuständigen KESB eingegangenes Gesuch an die eigentlich zuständige Behörde weitergeleitet werde. Dieser Forderung schliesst sich eine Organisation an.56 Die Frage einer allfälligen Weiterleitung bei offensichtlich fehlender Zuständigkeit beschäftigt auch einen weiteren Kanton.57

Ein Kanton58 lehnt es ab, Handlungsfähigkeitszeugnisse, die den Auskünften über die eigen Person59 entsprechen, künftig nur noch von der KESB ausstellen zu lassen. Die Regelung stelle einen unnötigen Eingriff in die kantonale Organisationshoheit dar und sei mit Blick auf

46 ZH; KOKES

47 ZH; KOKES

48 VD, ZH

49 SSO

50 GE, SZ; KOKES

51 GE

52 GE, SZ; KOKES

53 GE, SZ, VD; SSO

54 VD

55 GE

56 SSO

57 SZ

58 ZH

59 Vgl. dazu Art. 4 und 7 VE 6/16