Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes
Im Übrigen solle offengelassen werden, wie die Identität der gesuchstellenden Person
überprüft werde92, dafür sei in der Verordnung anzugeben, in welcher Form das anvisierte Rechtsgeschäft umschrieben werden könne, nämlich: schriftlich, via E-Mail oder mündlich93.
4.4 Erteilung der Auskunft
4.4.1 Grundsatz (Art. 6 i.V.m. Art. 7 und 8 VE)
Teilweise beanstandet wird die Formulierung von Artikel 6 VE. Insbesondere der Einleitungssatz führe zu Widersprüchen, indem gemäss Wortlaut der Bestimmung die KESB Auskunft nur dann erteile, wenn eine vollstreckbare Massnahme vorliegt und diese Konsequenzen für das konkrete Rechtsgeschäft habe, was jedoch niemals der Fall sei, wenn beispielsweise gar keine Massnahme vorliege. Strikt nach Wortlaut dürfte in einem solchen Fall gar keine
Auskunft erteilt werden.94 Zudem sollte die Formulierung von Buchstabe b auch den Fall abdecken, dass der Abschluss des Rechtsgeschäfts bereits erfolgt sei.95 Bezüglich der Formulierung unter Buchstabe b «oder einschränken könnte» wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass diese zu auslegungsbedürftig sei und keine Rechtssicherheit vermittle.96 Bei einer Massnahme müsse jeweils klar ersichtlich sein, ob die Handlungsfähigkeit hinsichtlich eines bestimmten Geschäfts eingeschränkt sei oder nicht. Ungenau seien zudem die
Formulierungen zum Vorsorgeauftrag: Grundlage für eine allfällige Handlungsunfähigkeit sei nicht der Vorsorgeauftrag, sondern die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person.97
Mit Blick auf die Beschwerde gemäss Artikel 11 VE wird eine Ergänzung beantragt, wonach die Auskunft ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Person zu erteilen sei.98
4.4.1.1 Der Begriff der Auskunft (i.V.m. Art. 7, 8 und 9 VE)
Wie bereits erwähnt99, beantragen verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende eine Erweiterung des Gegenstandes der Verordnung oder dessen Beschränkung auf Massnahmen des Erwachsenenschutzes, eine Forderung, die direkte Auswirkungen auf den Inhalt der zu erteilenden Auskunft hat.
Der Begriff der «Auskunft» wird zudem als unklar empfunden.100 Unklar sei insbesondere,
welche Handlungen der Behörde unter diesen Begriff fallen würden und welche Rechtsfolgen damit verbunden seien. Daher wird eine präzisere Fassung des Begriffs der Auskunft verlangt sowie klarere Angaben dazu, welche Rechtsfolgen an die unterschiedlichen Tatbestände (Rückweisung des Gesuchs wegen formeller Mängel oder Unvollständigkeit; Abweisung mangels Glaubhaftmachens eines Interesses; Erteilung der Auskunft über eine bekannte und relevante Massnahme; Erteilung der Auskunft, dass keine relevante Massnahme bekannt ist; Weiterverweisung an die Beistandsperson) geknüpft würden.101
4.4.1.2 Vollstreckbarkeit der Erwachsenenschutzmassnahme bzw. Wirksamkeit des
Vorsorgeauftrags
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende sind der Meinung, dass nicht nur über vollstreckbare Massnahmen des Erwachsenenschutzes oder validierte Vorsorgeaufträge mit entsprechender Einschränkung der Handlungsfähigkeit Auskunft erteilt werden soll, sondern
92 KOKES
93 CP
94 BS
95 BS
96 TG
97 TI; KOKES, Uni GE
98 AG
99 Vgl. Ziff. 4.1
100 BS
101 BS 9/16