Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes
Bedürfnis fingiert, das in der Praxis gar nicht bestehe.27 Während in einem der ablehnenden Kantone28 bereits heute die KESB die einzige kantonale Behörde ist, die Auskünfte über das Vorliegen von Erwachsenenschutzmassnahmen erteile und dabei kaum Anfragen habe,
verfügt ein anderer Kanton29 schon seit mehreren Jahren über eine gesetzliche Grundlage sowie über ein unkompliziertes und schnelles Verfahren für die Erteilung von Auskünften aus dem Register mit den Erwachsenenschutzmassnahmen. Auch in einem weiteren Kanton30 wurde der gesetzgeberische Handlungsbedarf längst erkannt und das Einführungsgesetz zur Bundedesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht entsprechend ergänzt. Mit Blick darauf, dass die Auskunftserteilung keine grösseren Probleme bereite31, könne weder dem Erlass einer Verordnung an sich noch dem entworfenen Inhalt zugestimmt werden.32 Vielmehr stelle sich die grundsätzliche Frage, ob diese Verordnung notwendig und dienlich sei.33 Ähnlich lässt sich ein weiterer Kanton34 vernehmen, der den Zweck des Entwurfs, Rechtsgeschäfte zu schützen, zwar begrüsst, sich aber klar gegen eine Umsetzung in der vorgeschlagenen Form ausspricht. Er hält die vorgeschlagene Verordnung nicht für unerlässlich, sei doch die Sicherheit im Wirtschaftsverkehr aktuell nicht in Gefahr. Eine allfällige Vertragspartnerin bzw. ein allfälliger Vertragspartner sei im Übrigen durch die allgemeinen Bestimmungen des ZGB (Art. 16 ff.) geschützt. Daher solle sich der Bundesrat auf ein Minimum an gesetzlichen Vorgaben35 beschränken, zumal die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kantonale Behörden seien und der kantonale Spielraum gewahrt werden müsse36. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sehen zudem einen Widerspruch
zwischen der grosszügigen Mitteilungspflicht nach Artikel 449c ZGB und der restriktiven Auskunftspflicht gemäss VE.37 Diese beiden Bestimmungen sollten nicht nur besser aufeinander abgestimmt38, sondern anlässlich einer nächsten ZGB-Revision generell überdacht werden39.
3.4 Nicht eindeutig zuzuordnende Stellungnahmen
Drei Kantone40 lassen sich in ihren Stellungnahmen nicht eindeutig zuordnen. Sie lehnen zwar den Erlass einer Verordnung im Allgemeinen sowie den vorgelegten VE im Besonderen nicht ausdrücklich bzw. eindeutig ab, ihren Stellungnahmen ist jedoch eine eher kritischablehnende Haltung zu entnehmen. So wird zwar eine schweizweit einheitliche Regelung der Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes begrüsst41, gleichzeitig aber festgestellt, dass der Verordnungsentwurf grösstenteils Punkte kodifiziere, die in den Empfehlungen der KOKES42 bereits umgesetzt seien43. Daher stelle sich die Frage, ob die Regulierung dieser Thematik auf Verordnungsstufe notwendig sei, zumal aus der Praxis keine Probleme bekannt seien44. Zustimmend wird wiederum vermerkt, dass der VE dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der im Rahmen der Erteilung einer Auskunft mit Blick auf den Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) besonders bedeutsam sei, gebührend
Rechnung trage.45
27 BS, OW
28 BS
29 BL
30 SG
31 Vgl. dazu Fn 6
32 BL
33 LU
34 VS
35 AI, LU, SG, VS, ZH; KOKES
36 ZH
37 AI, LU, SG, ZH; KOKES
38 AI, SG
39 LU, ZH; KOKES
40 AG, GE, GR
41 GR
42 Vgl. dazu Fn 5
43 AG
44 GR
45 GR 5/16