Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes

Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass in der ganzen Verordnung lediglich mehr oder weniger formlose Auskünfte und Mitteilungen erwähnt würden und unklar bleibe, ob diese in Verfügungsform zu erlassen seien.138 Im Hinblick auf Artikel 11 VE müsse in der Verordnung jedoch aufgezeigt werden, in welchen Fällen die KESB in Anwendung der Verordnung eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen habe.139 Dabei wird erkannt, dass solche Verfügungen einem raschen und unkomplizierten Vorgehen widersprächen und die beantragte formlose Mitteilung verunmöglichten.140

4.4.4.2 Frist (Abs. 2)

Anlass zu Kritik gab vor allem die Frist, innert der Auskunft zu erteilen ist. Für verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende ist die Frist von zwei Tagen zumindest knapp oder einschränkend, wenn nicht unmöglich oder gar illusorisch.141 Daher wird vorgeschlagen, dass die Auskunft «in der Regel» innert zweier Tage142 bzw. innert einer Frist von zwischen drei und mindestens fünf Tagen143 zu erteilen sei bzw. dass die Frist adäquat zu erhöhen sei144.

4.4.4.3 Mitteilungspflicht (Abs. 3)

Die Zustellung einer Kopie der Auskunft an die betroffene Person und an ihre Beistandsperson bzw. vorsorgebeauftragte Person wird als bürokratisch und vom Aufwand her als unangemessen beurteilt.145 Es sei nicht einzusehen, worin das Interesse dieser Personen an einer automatischen Mitteilung jeglicher Auskunftserteilung an Dritte bestehe, zumal in der Regel auch ein Rechtschutzinteresse im Hinblick auf eine Beschwerde zu verneinen sei. Eine solche Zustellung mache insbesondere dann keinen Sinn, wenn keine Massnahmen bekannt seien, das Interesse nicht glaubhaft dargelegt werden konnte oder die betroffene Person den Inhalt gar nicht verstehen oder dieser sie gar verstören könnte. Daher sei diese Bestimmung als «Kann»-Bestimmung zu formulieren bzw. es sollte nur dann eine Kopie zugestellt werden, wenn über den Bestand einer Massnahme oder eines wirksamen Vorsorgeauftrags Auskunft erteilt wird146. Beantragt wird auch, zumindest auf die Zustellung an die Vertretungsperson zu verzichten; es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einer Auskunft aus dem Betreibungsregister keine Kopie an die vertretungsberechtigte Person zugestellt werden müsse, bei einer

Auskunft aus dem Erwachsenenschutzregister indessen schon.147 Für einen Kanton ist die Bestimmung noch ergänzungsbedürftig, sei doch nicht klar, ob die zugestellte Kopie bzw.

deren Inhalt Gegenstand einer Beschwerde sein könne.148

4.5 Gebühren (Art. 10 VE)

17 Kantone sind sich explizit darin einig, dass die Regelung der Gebühr keine Bundeskompetenz darstelle und daher unzulässig sei. Weder Art. 449c noch Art. 451 Abs. 2 nZGB149 enthalte eine Zuständigkeit des Bundesrates zum Erlass einer Gebührenregelung; auch den Vernehmlassungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Annahme und mit welcher Begründung die Gebührenhöhe festgelegt wurde.150 Die Gebühren würden von den Kantonen vielmehr entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgelegt.151

138 ZH

139 ZG; ähnlich: BS, LU, TG, ZH

140 ZH

141 AG, AR, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, SH, TI, ZG, ZH

142 AR, BS, NW, SH, ZH; KOES

143 AR, JU, NW, ZG

144 TI

145 BS

146 ZH

147 KOKES

148 VD

149 BBl 216 8893 ff.

150 ZH

151 NW, ZH 12/16