Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes
Daher sei die Festsetzung der Gebühren den Kantonen zu überlassen152 oder allenfalls als «kann»-Vorschrift zu formulieren153. Es erstaune, dass der Bundesrat für dieses, in der Bedeutung letztlich untergeordnete Verfahren eine einheitliche Gebühr vorschreiben wolle, während bei allen übrigen Verfahren der KESB unterschiedliche Gebührenansätze gelten könnten.154 Im Übrigen sei diese Gebühr zu tief angesetzt.155 Es brauche zumindest eine Gebühr, die den Aufwand decke. Die Vorschläge variieren zwischen mindestens 20.- und 50.- Franken.156 Vor allem bei der Verschriftlichung eines mündlichen Gesuchs, müsste ein höherer Betrag verlangt werden.157 Zudem sei nicht klar, ob das Gesuch als solches oder die Auskunft158 gebührenpflichtig sei bzw. ob bei Abweisung des Gesuchs mangels Glaubhaftmachens eines Interesses159 oder bei Verweis an eine Beistands- oder vorsorgebeauftragte Person auch Gebühren anfielen160. Ergänzend sei die Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass die Gebühr von der gesuchstellenden Person zu bezahlen sei.161
4.6 Beschwerdeverfahren (Art. 11 VE)
Einige Vernehmlassungsteilnehmende bekunden aus verschiedenen Gründen Mühe mit dem Beschwerdeverfahren. Kritisiert wird, dass die Bestimmung zu viele ungeklärte Fragen enthalte162; verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die ungeklärte Frage, ob die Auskunft in der Form einer Verfügung gemäss Artikel 440 ZGB zu erfolgen habe163. Zudem sei das Anliegen der Bestimmung bereits mit Artikel 450 ZGB abgedeckt und eine Wiederholung in der Verordnung erscheine daher nicht notwendig.164 Das Beschwerderecht sei ohnehin nur theoretischer Natur.165 Zudem sei es nicht kompatibel mit dem Zweck der Verordnung166 und die Bestimmung stehe im Widerspruch zu einem raschen und unkomplizierten Vorgehen167. Sie sei daher ersatzlos zu streichen.168
Sollte die Bestimmung in der Verordnung verbleiben, müssten die Beschwerdefristen169 angepasst und die Kognition geklärt werden.170 Mit Blick auf die Art der Information sei es im Übrigen sinnvoller, auf das summarische Verfahren der ZPO zu verweisen.171
4.7 Weitere Vorschläge und Anregungen
Zusätzlicher Regelungsbedarf wird bezüglich der nachfolgend aufgeführten Punkte geltend gemacht:
• In Ermangelung einer entsprechenden Regelung in der Verordnung wird vorgeschlagen,
die Aufbewahrungsfrist für das Gesuch und die damit eingereichten Unterlagen festzulegen.172
152 AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, TI, ZH; KOKES
153 KOKES
154 ZH
155 AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, TI, ZH
156 AG, AR, GE, GR, LU; KESB Toggenburg, KESB Werdenberg
157 JU
158 SH
159 BS
160 GL, OW
161 VD
162 BS, FR
163 GE; ähnlich: LU, NW, ZG, ZH; vgl. dazu auch Ziff. 4.4.1.1.
164 TG
165 AG
166 FR
167 ZH
168 BS, FR, TG; KOKES
169 Vgl. Art. 450b ZGB: 30 Tage
170 GE
171 GE
172 VD 13/16