Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes
auch dann, wenn die KESB Kenntnis über potentielle Einschränkungen der Urteilsfähigkeit hat, sei dies im Zusammenhang mit pendenten Abklärungen zur Urteilsfähigkeit oder im Rahmen der Validierung eines Vorsorgeauftrags102 bzw. wenn der KESB bekannt ist, dass eine Person nicht mehr urteilsfähig ist, jedoch keine Erwachsenenschutzmassnahme
angeordnet wurde, weil die betroffene Person beispielsweise in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht wurde.103 Mindestens laufende Verfahren sollten in die
Auskunftserteilung miteinbezogen werden, denn es sei weder für die betroffene noch die gesuchstellende Person hilfreich, wenn drei Wochen später eine
Erwachsenenschutzmassnahme errichtet werde.104 Es wird daher vorgeschlagen, auf das Erfordernis der «Vollstreckbarkeit» zu verzichten.105 Die Bestimmung sei zu restriktiv.106
Die Problematik der noch nicht rechtskräftigen Massnahmen, von denen die KESB Kenntnis hat, betrifft auch die nachfolgenden Artikel 7 und 8 VE.
4.4.2 Auskunft über die eigene Person (Art. 7 VE)
Wie bereits erwähnt107, sind einige Vernehmlassungsteilnehmende der Ansicht, dass die Auskunft über die eigene Person vom Regelungsbereich der Verordnung ausgenommen werden sollte.
Bezüglich Absatz 1 wird angeregt, eine direktere Formulierung zu wählen, wie sie im Begleitbericht zu finden sei.108 Ausserdem halten zwei Kantone die Formulierung in den Absätzen 1 und 2 für zu wenig klar.109 Es wird vorgeschlagen, die Formulierung von Artikel 6 («vollstreckbar») zu wiederholen110 bzw. den Begriff «bekannt» durch «vollstreckbar» oder «rechtskräftig» zu ersetzen111.
Bezüglich des Verweises an die Beiständin oder den Beistand bzw. die vorsorgebeauftragte Person (Abs. 2) regt sich bei verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden Widerstand: Der Grundsatz der massgeschneiderten Beistandschaften werde missachtet, wenn eine betroffene Person, ungeachtet der für sie getroffenen Erwachsenenschutzmassnahme, in allen Fällen an eine dieser Personen verwiesen werde.112 Das sei namentlich dann stossend, wenn die Beistandschaft gar keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit habe, was in der Praxis am häufigsten vorkomme. Erfahrungsgemäss könnten insbesondere private
Beistandspersonen ohnehin oft keine zuverlässige Auskunft über die Wirkungen einer
Massnahme auf die Handlungsfähigkeit geben113, während amtliche Beistandspersonen dem Amtsgeheimnis unterstünden und daher gar keine Auskunft geben dürften114. Es sei im Übrigen nicht nur zweckmässiger, wenn die KESB selbst Auskunft erteile und der betroffenen Person eine amtliche Bescheinigung über ihre Handlungsfähigkeit ausstelle115, es sei auch deren Aufgabe, dies zu tun116. Ohnehin sei die Auskunft seitens der KESB Teil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör.117 Der Umweg über eine Beistandsperson sei unnötig bürokratisch.118 Angeregt wird daher, gänzlich auf den Verweis zu verzichten119 und der
102 AR, JU, SH, TI, VD
103 GE
104 KOKES
105 SZ; KOKES
106 VD
107 Vg. Ziff. 4.3.2
108 TI; Begleitbericht Ziff. 2.2, Art. 7, S. 8
109 TG, TI
110 SH, SZ, TG
111 KOKES
112 AR
113 AR, JU,
114 TG
115 SO
116 FR, JU,
117 TI
118 ZH
119 KOKES 10/16