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Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes

451 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)7, der mit der Bundesratsverordnung verfolgt wird.8 Demgegenüber besteht für diejenigen, die dem Entwurf ablehnend gegenüberstehen,

insbesondere mit Blick auf diese KOKES-Empfehlungen weder ein Bedarf noch eine

Notwendigkeit für eine detaillierte bzw. die vorgeschlagene Regelung.9

Unabhängig davon, wie sich die Vernehmlassungsteilnehmenden gegenüber dem VE

positionieren, enthalten ihre Stellungnahmen verschiedene Änderungsvorschläge und teilweise kritische Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen.

3.2 Zustimmung

Grundsätzlich begrüssen 10 Kantone, 2 politische Parteien sowie 5 Organisationen den VE bzw. dessen Stossrichtung.10 Es handle sich dabei um eine sinnvolle Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der von Erwachsenenschutzmassnahmen betroffenen Personen und dem berechtigten Informationsinteresse der potentiellen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.11 Mit der vorliegenden Verordnung werde der Forderung, in begründeten Fällen Auskünfte über Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch Vertragspartner einzuholen, Genüge getan.12 Der Verordnungsentwurf erfülle zudem den Auftrag,

eine einfache, rasche und einheitliche Auskunftserteilung zu ermöglichen.13 Sie schütze den Geschäftsverkehr; Form und Auskunftserteilung seien angemessen und sachgerecht

ausgestaltet.14 Ein übermässiger Aufwand werde dadurch nicht verursacht.15 Der VE sei zudem gut strukturiert und vollständig.16 Auch stelle die Verordnung eine Hilfe im Alltag dar.17 Eine Partei weist jedoch darauf hin, dass sie eine weitere Senkung der Hürden für die

Auskunftserteilung als unverhältnismässig ablehnen würde.18

3.3 Ablehnung

Den VE lehnen 12 Kantone und 3 Organisationen ab.19 Kritisiert wird, dass der VE zu

formalistisch sei und damit das Risiko bestehe, dass die Revision wirkungslos bleibe bzw.

den Zweck von Artikel 451 Absatz 2 ZGB verfehle.20 Ausserdem sei der VE wenig durchdacht und führe im Vergleich zur bisherigen Praxis zu erheblichem personellem und finanziellem Mehraufwand seitens der Behörde.21 Der Detaillierungsgrad der Verordnung sei weder nötig noch sinnvoll. Überdies regle die Verordnung Bereiche, die vom gesetzgeberischen Auftrag gar nicht umfasst würden.22 Durch diese unangebracht detaillierten Regelungen würde der Anspruch der Kantone auf möglichst grosse Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung von Bundesrecht (Art. 46 Abs. 3 BV23) sowie auf Organisationsautonomie und Eigenständigkeit (Art. 47 BV) verletzt.24 Zudem würde die aktuelle Praxis massgeblich verkompliziert, was weder im Interesse der Betroffenen noch der Anfragenden sei.25 Diese Praxis ermögliche eine einfache und rasche Bearbeitung der Gesuche, was mit der Verordnung nicht mehr der Fall sein werde.26 Es handle sich um eine materiell unnötige Rechtssetzung, werde doch ein

7 SR 210; Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907

8 BE

9 AR, BS

10 BE, GL, JU, NE, SH, SZ, TI, UR, VD, ZG; SP, SVP; CP, KFS, SGV, SSO, Uni GE

11 SP

12 SGV

13 SVP

14 BE

15 BE

16 Uni GE

17 SZ

18 SP

19 AI, AR, BL, BS, FR, LU, NW, SG, TG, VS, ZH; KESB Toggenburg, KESB Werdenberg, KOKES

20 AI, FR; KOKES

21 FR, NW

22 ZH

23 SR 101; Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

24 ZH

25 KOKES;

26 NW 4/16