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Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes

Signatur) entgegennehmen zu können74. Hinsichtlich der elektronischen Signatur äussert auch eine Organisation ihre Bedenken: Da diese noch wenig verbreitet sei, sollte darauf verzichtet werden; ein gewöhnliches E-Mail sollte daher den Formvorschriften ebenfalls genügen.75

4.3.2 Gesuch um Auskunft über die eigene Person (Art. 4 VE)

Einige Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren das Gesuch um Auskunft über die eigene Person teilweise in grundsätzlicher Weise. Für zwei Kantone und zwei Organisationen gehört die Regelung dieses Bereichs nicht in die Verordnung.76 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Basler Kommentar77 Artikel 451 Absatz 2 ZGB78 für die eigene (betroffene) Person ausdrücklich nicht gelte79 und die systematische Einordnung der Bestimmung eine Regelung der Gesuche um Auskünfte über eigene Personendaten ausschliesse80. Zudem stehe jeder betroffenen Person in Bezug auf laufende Massnahmen im Rahmen ihrer Verfahrensrechte ein Akteneinsichtsrecht zu, das in Artikel 449b ZGB geregelt sei.81 Im Übrigen sei das Recht auf Auskunft über die eigene Person bereits in den jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetzen ausführlich geregelt, so dass es keine zusätzlichen Vorgaben brauche.82

Bemängelt wird auch, dass die Bemerkung im Begleitbericht, wonach jede handlungsfähige natürliche Person berechtigt sei83, ein Auskunftsgesuch zu stellen, keine Entsprechung in der Formulierung der Bestimmung finde.84 Zusätzlich sei der Begriff der Vertretungsperson gemäss Absatz 2 zu präzisieren85 und die Bestimmung sei dahingehend zu ergänzen, dass sich diese ebenfalls mit der Kopie eines amtlichen Identitätsausweises auszuweisen habe86. Allerdings wird die Identitätsprüfung im Vergleich zur aktuellen Praxis als komplizierter empfunden.87 Sollten daher diese Auskünfte weiterhin Bestandteil der Verordnung bleiben, müssten die Vorschriften für diese Gesuche erleichtert werden.88

4.3.3 Gesuch um Auskunft über eine Drittperson (Art. 5 VE)

Anlass zu Bemerkungen gab beim Gesuch um Auskunft über eine Drittperson in erster Linie die «Glaubhaftmachung des Interesses». In diesem Zusammenhang frage sich nicht nur, ob ein direktes Interesse am Abschluss des Geschäfts vorliegen müsse oder ob ein indirektes Interesse auch genügen könne89, der Begriff bedürfe zum Schutz der Persönlichkeit der von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person auch einer Präzisierung, dürften doch sensible Auskünfte nicht zu leicht zugänglich gemacht werden90. Insbesondere sei die Glaubhaftmachung nur unter Vorlage eines Schriftstücks möglich; eine stimmige Darstellung zu präsentieren, wie dies der VE vorsehe, sei grundsätzlich jedermann möglich, so dass das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Interesses letztlich keinen Schutz vor ungerechtfertigten Auskünften biete und der Absatz damit gleich gestrichen werden könne.91

74 NW, SO

75 SSO

76 SZ, ZH; KOKES, CP

77 Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I (Art. 1–456 ZGB), Hrsg: Geiser Thomas / Fountoulakis Christina, 6. A., Basel 2018; zit. BSK-ZGB

78 Geiser Thomas, BSK ZGB 451 N 31

79 SZ

80 ZH

81 ZH

82 SH; KOKES

83 Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes, Erläuternder Bericht zum Vorentwurf, Ziff. 2.1, Art. 2, S.6

84 GE

85 NE

86 NW

87 BL; KOKES

88 KOKES

89 JU

90 SP

91 KBKS 8/16