Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes
die Erweiterung der behördlichen Auskunftspflichten nach Artikel 449c nZGB60 nicht sinnvoll. Diese Lösung würde zudem zu erheblichen Mehrkosten führen, falls an der nicht kostendeckend festgelegten Gebühr61 festgehalten werden sollte.
Verlangt wird zudem eine begriffliche Trennung zwischen Kindesschutzbehörde und
Erwachsenenschutzbehörde, wobei nur letztere im Sinne der Verordnung zuständig sei.62
4.3 Gesuch um Auskunft
4.3.1 Form der Gesuche (Art. 3 VE)
Bezüglich der Form des Gesuchs bestehen bei den Vernehmlassungsteilnehmenden
entgegengesetzte Ansichten. Während ein Kanton die Formvorschriften bezüglich des Auskunftsgesuchs als angemessen und sachgerecht beurteilt63, geben insbesondere die mündliche Form, teilweise aber auch die elektronische, Anlass zu Diskussionen.
4.3.1.1 Mündliche Gesuche
Mit Blick auf den Hinweis im Begleitbericht, wonach keine telefonischen Auskünfte erteilt werden, wollen verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende klargestellt wissen, dass ein mündliches Gesuch nur persönlich und vor Ort gestellt werden könne.64 Denn nur so sei die Identität der gesuchstellenden Person auch tatsächlich kontrollierbar.65 Demgegenüber wird die Meinung vertreten, die Identifizierung der gesuchstellenden Person könne im Einzelfall auch auf andere Weise, z.B. über die Verifizierung der Telefonnummer oder eine nachträgliche Einreichung der entsprechenden Dokumentenkopie, erfolgen, so dass telefonische Anfragen möglich sein sollten.66
Andere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen ein mündliches Gesuch grundsätzlich ab.67 Mündliche Gesuche seien schlecht nachvollziehbar und müssten für die korrekte Aktenführung seitens der Behörde verschriftlicht werden, was mit einem erhöhten Aufwand verbunden sei.68 Die Glaubhaftmachung eines Interesses sowie die Beschreibung des anvisierten Rechtsgeschäfts setze ohnehin ein schriftliches Gesuch, mindestens in elektronischer Form, voraus.69 Auch im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren nach Artikel 11 VE müsse Klarheit über den Inhalt des Gesuchs bestehen, was nur bei der schriftlichen Form sichergestellt werden könne.70 Ein Kanton71 ist der Ansicht, dass in Analogie zur Form der Auskunft seitens der KESB (vgl. Art. 9 VE) auch das Gesuch schriftlich, mindestens per E-Mail, zu stellen sei.
4.3.1.2 Elektronische Gesuche
Auch gegenüber der elektronischen Form der Gesuchstellung bestehen Vorbehalte: Diese Form der Übermittlung des Gesuchs wird teilweise wegen Sicherheitsbedenken72, teilweise aus datenschutzrechtlichen Gründen73 abgelehnt oder deshalb, weil die Behörde nicht über die technischen Möglichkeiten verfüge, um elektronische Gesuche (mit elektronischer
60 BBl 2016 8893 ff.
61 Vgl. dazu Art. 10 VE
62 NW; KOKES
63 BE
64 AG, GL, JU, LU, SZ, TI,
65 LU, TI
66 VS; KOKES
67 FR, NW, TG, TI
68 NW
69 FR; SP; KBKS
70 JU, TG
71 TG
72 JU
73 LU 7/16