Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes
anfragenden Person direkt Auskunft zu erteilen120. Im Sinne der Transparenz wird auch eine Zwischenlösung vorgeschlagen, wonach die KESB zwar Auskunft erteilen, die gesuchstellende Person aber gleichzeitig an die Beistandsperson verweisen soll.121
4.4.3 Auskunft über eine Drittperson (Art. 8 VE)
Wie bei Artikel 7 VE wird auch bei dieser Bestimmung vorgeschlagen, den Begriff «vollstreckbar» der «Massnahme des Erwachsenenschutzes» voranzustellen122 bzw. den Begriff
«bekannt» durch «vollstreckbar» oder «rechtskräftig» zu ersetzen123 sowie für Absatz 1 eine direktere Formulierung zu wählen, wie sie im Begleitbericht zu finden sei.124
Verlangt wird ausserdem eine Präzisierung des zweiten Absatzes hinsichtlich der Kriterien, nach welchen der gesuchstellenden Person ein Auszug des Entscheids bzw. eine sinngemässe Wiedergabe des massgeblichen Inhalts des Entscheids zuzustellen oder diese an die Beistands- bzw. vorsorgebeauftragte Person zu verweisen sei.125 Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Entscheid der KESB zu viele sensible Daten enthalte und nur ein Ausschnitt aus dem Dispositiv des Entscheids über die anzuordnenden Erwachsenenschutzmassnahmen bzw. die Validierung des Vorsorgeauftrags nötig sei, um das Bedürfnis der gesuchstellenden Person nach Auskunft zu befriedigen.126
Zu Kritik Anlass gibt erneut der Verweis an die Beistandsperson bzw. die vorsorgebeauftragte Person127, der hier ebenso wenig gerechtfertigt sei.128 Keinesfalls sei vorzusehen, dass Beistands- oder vorsorgebeauftragte Personen Auskunft geben dürften.129 Mit Blick auf die entsprechende Bemerkung im Begleitbericht zu Artikel 8 VE wird zudem argumentiert, dass die Frage, ob ein Rechtsgeschäft im Interesse der betroffenen Person liegt oder liegen könnte, den Rahmen eines Auskunftsgesuchs sprenge, denn die Abklärung dieser Frage bedürfe zwingend einer inhaltlichen Prüfung des Geschäfts.130
4.4.4 Form und Mitteilungspflicht (Art. 9 VE)
4.4.4.1 Form (Abs. 1)
Von den Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu geäussert haben, wurde die Form der Auskunftserteilung kontrovers aufgenommen. Während einige von ihnen der Ansicht sind, die Wahl der Form sollte den Kantonen überlassen und daher die Bestimmung über die Form gestrichen werden131, hält ein Kanton die Formvorschriften bezüglich der Auskunftserteilung für angemessen und sachgerecht132. Verlangt wird jedoch ein grösserer Spielraum bei der Wahl der Form.133 Insbesondere mit Blick auf die Zahl der Gesuche, sollte die Auskunft auch auf elektronischem Weg134, in dringenden Fällen sogar telefonisch135 erfolgen können.
Demgegenüber wird darauf hingewiesen, dass eine rechtsgültige Zustellung überhaupt nur in der Form gemäss Artikel 138 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)136 möglich sei.137
120 VD, ZH
121 GL; KESB Toggenburg, KESB Werdenberg
122 SH, SZ, TG
123 KOKES
124 TI; Begleitbericht Ziff. 2.2, Art. 8, S. 9
125 LU
126 VD
127 Vgl. Ziff. 4.4.2
128 TI
129 FR
130 LU
131 TG, ZH; CP
132 BE
133 TI
134 VD, ZH; KFS
135 ZH
136 SR 272; Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008
137 FR, GE 11/16