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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten

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12. Bundesgesetz vom 20. März 198131 über die Unfallversicherung

Art. 63 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 64 Abs. 2

2Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. Sie werden nach dem Obligationenrecht (OR)32 angestellt.

Art. 64a Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und

der Mitglieder des Verwaltungsrates

1Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Suva-Rates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.

2Im Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200033 sinngemäss.

3Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.

Art. 64abis

Bisheriger Art. 64a

Art. 65b Abs. 2 zweiter Satz

2... Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200034 gilt sinngemäss.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 64a Absatz 1 überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 64a Absätze 1 und 2 auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.

31SR 832.20

32SR 220

33 SR 172.220.1

34 SR 172.220.1