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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten
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13. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196635
Art. 15a Abs. 3bis
3bisFür einen Drittbetreiber und für die von ihm kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gilt in Bezug auf das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie der Mitglieder des Verwaltungsrates Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200036 sinngemäss.
Art. 60a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 15a Absatz 3bisauf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
14. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199737 über die Rüstungsunternehmen des Bundes
Art. 1 Abs. 2bis, 2ter, 2quater
2bisDas höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
2terIm Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200038 sinngemäss.
2quaterDie Absätze 2bisund 2tergelten sinngemäss auch für die von der Beteiligungsgesellschaft kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 6a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 1 Absatz 2bisüberschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 1 Absätze 2bis–2quaterauf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
35SR 916.40
36 SR 172.220.1
37SR 934.21