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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten
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gungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200017 sinngemäss.
5. Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat18
Art. 6 Abs. 4 zweiter Satz, Anpassung Artikelverweis
4… Für das Honorar der Mitglieder des ENSI-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200019 sinngemäss.
Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz, Anpassung Artikelverweis
2... Für den Lohn der Mitglieder der Geschäftsleitung und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200020 sinngemäss.
6. Bundesgesetz vom 20. März 199821 über die Schweizerischen Bundesbahnen
Art. 15a Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und
der Mitglieder des Verwaltungsrates
1Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
2Dieser Artikel gilt auch für die von der SBB AG kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 26b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 15a überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 15a auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
17 SR 172.220.1
18SR 732.2
19 SR 172.220.1
20 SR 172.220.1
21 SR 742.31