Vorlage

Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

7. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194822

Art. 40abisAbs. 2 Bst. e und f, 2bis

2Die Gesellschaft muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

...

e. Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.

f. Im Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200023 sinngemäss.

2bisAbsatz 2 Buchstaben e und f gelten sinngemäss auch für die von der Gesellschaft kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 40abisAbsatz 2 Buchstabe e überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 40abisAbsätze 2 – 2bisauf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.

8. Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201024

Art. 9 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 9a Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und

der Mitglieder des Verwaltungsrates

1Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.

22SR 748.0

23 SR 172.220.1

24 SR 783.1