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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten
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10. Bundesgesetz vom 24. März 200627 über Radio und Fernsehen
Art. 32a Entgelt und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und
der Mitglieder des Verwaltungsrates
1Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
2Im Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200028 sinngemäss.
3Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für die von der SRG SSR kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 35 Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 113a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 32a Absatz 1 überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 32a auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
11. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200029
Art. 75 Abs. 3 und 4 zweiter Satz, Anpassung Artikelverweis
3Für den Lohn der Geschäftsleitungsmitglieder und weiterer Personen, die in vergleichbarer Weise entlöhnt werden, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200030 sinngemäss.
4... Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrats und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000.
27SR 784.40
28 SR 172.220.1
29SR 812.21