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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten
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2Im Übrigen gilt für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200025 sinngemäss.
3Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für die von der Post AG kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 15a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 9a überschritten wird oder eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom [Datum] bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 9a auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
9. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199726
Art. 16a Entgelt des obersten Kaders und der Mitglieder des Verwaltungsra-
tes
1Das höchste jährlich zulässige Entgelt an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates darf 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
2Dieses Entgelt umfasst:
a. für das oberste Kader sowie dasjenige Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird: sämtliche fixen und variablen Lohnanteile, die Nebenleistungen, Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie allfällige weitere Leistungen in Geld oder geldwerten Sachleistungen.
b. für die Mitglieder des Verwaltungsrates: das Honorar, die Nebenleistungen, allfällige Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie allfällige weitere Leistungen in Geld oder geldwerten Sachleistungen.
3Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für die von der Swisscom AG kapital- und stimmenmässig beherrschten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen das höchste jährlich zulässige Entgelt nach Artikel 16a überschritten wird, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 16a auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
25 SR 172.220.1
26 SR 784.11