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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten
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Minderheit (Piller Carrard, Addor, Barrile, Glättli, Marra, Marti Samira, Masshardt)
1bis… in den einzelnen Unternehmen und Anstalten nach Absatz 1 fest. Dieses Entgelt darf pro Jahr 1 Mio. Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (Indexstand: 31. August 2019). Er wird der Indexentwicklung angepasst.
1terDieses Entgelt umfasst:
a. für Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: sämtliche fixen und variablen Lohnanteile, die Nebenleistungen, Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie allfällige weitere Leistungen in Geld oder geldwerten Sachleistungen.
b. für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: das Honorar, die Nebenleistungen, allfällige Leistungen an die berufliche Vorsorge sowie allfällige weitere Leistungen in Geld oder geldwerten Sachleistungen.
1quaterBei der Festlegung des Entgelts nach Absatz 1bissind insbesondere das unternehmerische Risiko, die Grösse und die Komplexität des Unternehmens, das angemessene Verhältnis zu den übrigen Löhnen innerhalb des Unternehmens, die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader der zentralen Bundesverwaltung und der betreffenden Branche zu berücksichtigen.
1quinquiesFür Personen nach Absatz 1 dürfen keine Abgangsentschädigungen vereinbart oder ausgerichtet werden. Nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages oder des Mandats bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geschuldet sind.
2Der Bundesrat erlässt Grundsätze und Ausführungsbestimmungen über das Entgelt und weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge.
3...
3bisDer Bundesrat erlässt Grundsätze über die ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften im Verwaltungsrat oder in einem vergleichbaren obersten Leitungsorgan von Unternehmen und Anstalten nach Absatz 1 Buchstabe a.
Minderheit (Piller Carrard, Barrile, Glättli, Marti Samira, Masshardt, Wermuth)
3bisDer Bundesrat erlässt Grundsätze über die ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften und der Geschlechter im Verwaltungsrat oder in einem vergleichbaren obersten Leitungsorgan von Unternehmen und Anstalten nach Absatz 1 Buchstabe a.
4...
4bisBei Nichteinhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1bis– 4 veranlasst der Bundesrat die für die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nötigen Massnahmen.
5Die Grundsätze nach den Absätzen 1bis– 4bisgelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.