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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten
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6Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1bis– 4bissinngemäss angewendet werden:
a. auf alle Anstalten des Bundes sowie alle privatrechtlichen Unternehmen, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben;
b. auf Unternehmen, welche von Unternehmen nach Absatz 6 Buchstabe a kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.
6bisDie Absätze 1 – 6 gelten nicht für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Für diese gelten die Artikel 663bbisund 663c Absatz 3 OR4.5
Art. 19 Abs. 4 zweiter Satz
4 … Keine Entschädigung erhalten Mitglieder der Geschäftsleitung sowie dasjenige Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit (Fluri, Campell, Humbel, Jauslin, Romano)
Nichteintreten
4 SR 220
5 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471)