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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten

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15. Bundesgesetz vom 20. Juni 200339 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Art. 12 Abs. 3bis

3bisFür das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie der Mitglieder der Verwaltung gilt Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200040 sinngemäss.

Art. 20a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 12 Absatz 3bisauf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.

16. Bundesgesetz vom 21. Dezember 195541 über Schweiz Tourismus

Art. 5 (Anpassung Artikelverweis)

Für das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie der Mitglieder des Vorstandes gilt Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200042 sinngemäss.

Art. 7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Artikel 5 auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.

39SR 935.12

40 SR 172.220.1

41SR 935.21

42 SR 172.220.1