Vorlage
Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
3. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199112
Art. 17 Abs. 1, 1bis
1Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200013 und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200614.
1bisDie übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Abgangsentschädigungen sind ausgeschlossen.
Art. 28 Abs. 3, 5, 6 und 7
3, 5und6 Aufgehoben
7Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss für die Mitglieder der Direktionen der Forschungsanstalten.
Gliederungstitel nach Art. 40i
3d. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]
Art. 40j
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Artikel 17 und 28 auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.
4. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 200915
Art. 34 Abs. 6 Anpassung Artikelverweis
6Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016 sinngemäss.
Art. 39 Abs. 3 Anpassung Artikelverweis
3Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedin-
12 SR 414.110
13 SR 172.220.1
14 SR 172.222.1
15SR 442.1