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Vernehmlassung 2019/76: Pa.Iv. Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen · 15 Seiten

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3. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199112

Art. 17 Abs. 1, 1bis

1Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200013 und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200614.

1bisDie übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt das Entgelt und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Abgangsentschädigungen sind ausgeschlossen.

Art. 28 Abs. 3, 5, 6 und 7

3, 5und6 Aufgehoben

7Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss für die Mitglieder der Direktionen der Forschungsanstalten.

Gliederungstitel nach Art. 40i

3d. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]

Art. 40j

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] bestehenden Arbeitsverträge bzw. Mandate, in denen eine Abgangsentschädigung vorgesehen ist, sind innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten bzw. mit Beginn der neuen Amtsdauer der Änderung vom [Datum] anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Artikel 17 und 28 auf alle Arbeitsverträge und Mandate anwendbar.

4. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 200915

Art. 34 Abs. 6 Anpassung Artikelverweis

6Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1bis-6bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016 sinngemäss.

Art. 39 Abs. 3 Anpassung Artikelverweis

3Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedin-

12 SR 414.110

13 SR 172.220.1

14 SR 172.222.1

15SR 442.1

16 SR 172.220.1