Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Art. 46 Bereitstellung von Daten

Mit dem WHOIS-Dienst kann jede Person auf öffentliche Informationen über zugeteilte Domain-Na- men und deren Halterinnen und Halter zugreifen. Mit Inkrafttreten der Europäischen Verordnung vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) haben sich die Vorstellungen und Erwartungen betreffend den WHOIS-Dienst eindeutig in Richtung eines grundsätzlichen Verbots der Veröffentlichung personenbe- zogener Daten von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen verschoben. Die ICANN hat daher eine umfassende Reform des WHOIS-Dienstes für generische Internet-Domains (gTLDs) durchgeführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 52 VID unten). Die Schweiz ist im Übrigen eines der letzten Länder in Eu- ropa, das für seine ccTLD «.ch» die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Halterinnen und Halter im WHOIS vorsieht.

Aus diesem Grund soll der WHOIS-Dienst von «.ch» entsprechend den geltenden Datenschutzbestim- mungen angepasst werden, indem künftig die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Halte- rinnen und Halter von Domain-Namen (Name und Adresse der Halter/innen des betreffenden Domain-Namens sowie Name und Adresse der technisch verantwortlichen Person) untersagt und gleichzeitig der Zugang zu diesen Daten für jede Person mit überwiegendem Interesse gewährt wird.

Da der Zweck von Artikel 46 VID nunmehr allgemeiner ist und es um die Bereitstellung von Daten geht (neuer Titel), muss er vollständig überarbeitet werden. Die im WHOIS veröffentlichten Daten be- treffen künftig ausschliesslich die Domain-Namen selber (Art. 46 Abs. 1 Bst. a–d) sowie Informationen über den Registrar, der im Auftrag der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens handelt. Dazu gehören seine Kontaktdaten (z. B. eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer), mit denen er sicher erreicht werden kann, um ihm insbesondere Missbräuche oder Probleme zu melden (Bst. f). In der WHOIS-Datenbank sollten ausserdem die Angaben abrufbar sein, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain-Namens anonym kontaktiert werden kann (Bst. e). Dabei kann es sich um einen Link zu einem elektronischen Formular auf der Website der Registerbetreiberin han- deln, das mit einem Captcha gegen Spam geschützt ist und es ermöglicht, den Inhalt der Nachricht an die E-Mail-Adresse des betreffenden Kontakts weiterzuleiten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Registerbetreiberin eine anonyme virtuelle E-Mail-Adresse im WHOIS veröffentlicht, über die der betreffenden Kontaktperson des Domain-Namens eine Nachricht gesandt werden kann (per Um- leitung an deren tatsächliche Adresse).

Darüber hinaus soll der Registerbetreiberin die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte personenbe- zogene Daten zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 2 VID). Dies betrifft zunächst die Identifizierungsanga- ben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt (Bst. a). Die Veröffentlichung kann in diesem Fall damit gerechtfer- tigt werden, dass in Bezug auf juristische Personen (oft Unternehmen) Transparenz notwendig ist und die Daten über juristische Personen (gemäss DSGVO) nicht geschützt sind oder (gemäss DSG, das entsprechend angepasst werden dürfte) bald nicht mehr geschützt sein könnten. Es sollte jedoch möglich sein, Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterinnen und Halter zu veröffentlichen, wenn diese ihre Zustimmung gegeben haben («Opt-in» in Bst. b).

Da die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterinnen und Halter von Domain-Namen nicht mehr im WHOIS veröffentlicht werden, muss der Zugang zu diesen personenbezogenen Daten geregelt werden, wenn berechtigte und überwiegende Interessen Dritter bestehen (Art. 46 Abs. 3).

Dies gilt insbesondere für Strafverfolgungsbehörden und andere Behörden, Forschende und im Be- reich der Cybersicherheit tätige Organisationen, Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum und ihre Anwältinnen und Anwälte, Organisationen für die Betrugsbekämpfung, aber auch für geschädigte Konsumentinnen und Konsumenten und jede andere Person, die ein überwiegendes Interesse an Daten einer Halterin oder eines Halters eines bestimmten Domain-Namen hat. Es ist da- von auszugehen, dass jede Person, die ein schutzwürdigen Interesse zur Geltendmachung ihrer Rechte vor Gericht hat (vgl. insbesondere Art. 59 Abs. 2 Bst. a der Zivilprozessordnung [SR 272]), ein überwiegendes Interesse am Zugang auf personenbezogene Daten einer Halterin oder eines Halters eines Domain-Namens hat, die für ein gerichtliches Verfahren erforderlich sind.

47/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens