Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Phishing-Zwecke oder die Verbreitung von Malware verwendet werden, wie z. B. betrügerische On- line-Shops oder gefälschte Bankwebsites.
Eine solche Informationsseite muss Angaben zum entsprechenden Missbrauchsverdacht enthalten. Zudem muss die Stelle oder Behörde, die die Massnahme beantragt hat, sowie deren Kontaktdaten enthalten sein (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 Bst. h VID). Konkret muss auf dieser Informationsseite Folgen- des angezeigt werden: die Fehlermeldung «Fehler 451: Aus rechtlichen Gründen nicht verfügbar»
(siehe https://tools.ietf.org/html/rfc7725), eine klare und detaillierte Beschreibung der mutmasslichen Missbräuche oder Betrugsdelikte für potenzielle Opfer, die die betreffenden Domain-Namen aufgeru- fen haben, sowie die Kontaktdaten der Stelle oder Behörde, die die Massnahme beantragt hat. Diese Informationenermöglichen es den Halterinnen und Haltern gleichzeitig, allenfalls die Rechtmässigkeit des Verdachts und der gegen ihren Domain-Namen ergriffene Massnahme anzufechten (siehe auch Art. 15b Abs. 1, der verlangt, dass die Halter/innen umgehend elektronisch informiert werden). Die In- formationsseite kann zudem Links zu Websites enthalten, auf denen Informationen zu Cyberkriminali- tät und deren Prävention zu finden sind (z. B. stopthinkconnect.ch, Site der Schweizerischen Kriminal- prävention oder von MELANI).
Es ist zu beachten, dass diese Informationen (Angaben zum entsprechenden Missbrauchsverdacht, zur Stelle oder Behörde, die die Massnahme beantragt hat, und die Kontaktdaten) nur dann angege- ben werden müssen, wenn eine Informationsseite vorgesehen ist. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht, wenn die Umleitung des Datenverkehrs gemäss Artikel 15a VID lediglich zu Analysezwecken erfolgt.
Art. 21 Informationsaufgaben
Die Registrare müssen der Registerbetreiberin beantragte oder registrierte Domain-Namen unverzüg- lich melden, die gemäss eigener Feststellung oder gemäss bei ihnen eingegangener Meldung offen- sichtlich rechtswidrig sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen («sobald sie davon Kenntnis haben» [Art. 21 Abs. 1 VID]). Dies bedeutet, dass die Registrare – wie die Registerbetreiberinnen (Art. 10 Abs. 2 VID) – keine allgemeine Aufsichts- oder systematische Kontrollpflicht über die Verwen- dung der Domain-Namen haben, die sie registrieren oder registriert haben. Sie sind nicht verpflichtet, aktiv zu überprüfen, ob mittels Domain-Namen rechtswidrige Handlungen begangen werden.
Da in der VID nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass es keine allgemeine Aufsichtspflicht gibt, stellt dies für die Registrare ein gewisses rechtliches Risiko dar. Dies vor allem auch mit Blick auf be- stimmte Entscheide deutscher Gerichte, die so ausgelegt werden könnten, dass sie den Registraren auf der Grundlage der Störerhaftung Aufsichtspflichten auferlegen. Deshalb muss in Artikel 21 Ab- satz 4 VID verankert werden, dass die Registrare keine allgemeine Aufsichts- oder systematische Kontrollpflicht über die Verwendung der Domain-Namen haben. Da Artikel 23 VID über die Pflicht zur Zusammenarbeit nach Massgabe von diesem neuen Artikel 21 Absatz 4 VID auszulegen ist, darf keine Behörde den Registraren eine allgemeine Aufsichtspflicht auferlegen.
Art. 25 Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen
Cyberkriminelle schrecken nicht davor zurück, die Zuteilung von Hunderten von Domain-Namen – ins- besondere unter der Domain «.ch» – zu beantragen, die nur zur missbräuchlichen Nutzung bestimmt sind, wie z. B. zur Erstellung von gefälschten Online-Shops (Fake-Webshops), über die Daten der Nutzerinnen und Nutzer (z. B. Kreditkarten- und Bankkontoinformationen) gesammelt werden. Dabei kann es sich um völlig neue Domain-Namen handeln, aber auch um solche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt aktiv waren und auf die ihre früheren Halterinnen und Halter verzichtet haben (Übernahme von nicht mehr verwendeten Namen). Die an der Bekämpfung von Cyberkriminalität beteiligten
Schweizer Behörden sind in der Regel rasch in der Lage, diese gefälschten Websites zu identifizieren und in Zusammenarbeit mit den Registerbetreiberinnen von «.ch» und «.swiss» auf der Grundlage der Artikel 15 Absatz 3 und 16 Absatz 3 VID Sofortmassnahmen zur Sperrung und/oder zum Widerruf der
43/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens