Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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betreffenden Domain-Namen zu ergreifen. Dennoch können Fake-Webshops, die «Schweizer» Do- main-Namen verwenden, innerhalb der wenigen Tagen zwischen der Inbetriebnahme und den gegen sie getroffenen Sperrmassnahmen betrügerische Handlungen vornehmen, was ausreicht, damit Cy- berkriminelle Geld verdienen und den Nutzerinnen und Nutzern zum Teil erheblichen Schaden zufü- gen können.

Während dieser Tage kann gegen den Betrieb gefälschter Websites mit einem neuen Instrument zur Bekämpfung von Cyberkriminalität – das sich insbesondere bei der dänischen ccTLD «.dk» bewährt hat – auf der Ebene der Domain-Namen vorgegangen werden. Dabei geht es darum, die mögliche Nutzung von Domain-Namen zu verhindern (Deferred Delegation), die grundsätzlich zugeteilt werden müssen, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen a priori erfüllt sind, bei denen jedoch die Gefahr be- steht, dass sie zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise genutzt werden.

Dieses neue Instrument beruht auf der Pflicht der Gesuchstellenden für Domain-Namen, korrekte Identifizierungsangaben zu machen (vgl. Art. 29 Abs. 1), und der damit verbundenen Pflicht der Regis- terbetreiberinnen und Registrare, diese Angaben vor der Zuteilung von Domain-Namen zu überprüfen (Art. 17 Abs. 2 Bst. d und 24 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 3 VID). Denn es versteht sich von selbst, dass Cyberkriminelle bei der Beantragung von Domain-Namen, die sie für rechtswidrige Zwecke ver- wenden wollen, fast ausschliesslich eine falsche Identität benutzen, was zum Widerruf der Zuteilung des betreffenden Domain-Namens führt (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. c VID).

Gestützt auf die gesammelten Erfahrungen haben die Registerbetreiberinnen und die Strafverfol- gungsbehörden sich Fachwissen angeeignet und Kriterien entwickelt, um die Gesuche mit rechtswidri- gen Zielen anhand von Quervergleichen bei der Überprüfung der beantragten Domain-Namen und der Identifizierungsangaben der Gesuchstellenden mit ausreichender Plausibilität zu ermitteln. In solchen Fällen sollte den zuständigen Behörden (Abs. 1bis) und der Registerbetreiberin (Abs. 1ter) die Möglich- keit gegeben werden, die Verwendung der beantragten Domain-Namen zu verhindern, indem in der Zonendatei jegliche Konfiguration der Namensserver, die die Aktivierung dieser Domain-Namen er- möglicht, unterbunden wird. So können allfällige Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Domain-Namen verhindert und gleichzeitig ein Identifizierungsverfahren eingeleitet werden (Abs. 1quater). Einer solche Massnahme muss ein Verdacht zugrunde liegen. Ausserdem wird die mögliche Nutzung eines Domain-Namens nur für einen begrenzten Zeitraum verhindert, damit die Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird in Bezug auf das Recht einer Person, einen Domain-Namen zugeteilt zu be- kommen, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur wenn die Halterin oder der Halter in- nerhalb von 30 Tagen ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt, widerruft die Registerbetrei- berin die Zuteilung des Domain-Namens (Abs. 1quater). Dies ist in der Regel der Fall bei Domain-Na- men, die unter Angabe einer falschen Identität zu einem rechtswidrigen Zweck von Personen erwor- ben wurden, die ihre schützende Anonymität behalten wollen und daher grundsätzlich nie auf Identifi- zierungsbegehren antworten.

Art. 26 Reservierte Bezeichnungen

Gegenwärtig sind nur die Namen der Einwohnergemeinden der Schweiz gemäss Artikel 26 Ab- satz 1 Buchstabe b VID reserviert und damit geschützt. Allerdings können Gemeindenamen nach ei- ner Fusion zu «einfachen» ungeschützten Ortschaftsnamen werden. Dies ist den fusionierten Ge- meindebehörden in der Regel nicht bekannt und eine potenzielle Quelle für Cybersquatting.

Es ist gerechtfertigt, Ortschaftsnamen durch eine Reservation zusätzlich zu schützen, da mit diesen geografischen Namen ein öffentliches Interesse für die betroffenen politischen Gemeinden verbunden ist. Ausserdem handelt es sich bei Ortschaften um geografische Namen, die in Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV; SR 510.625) klar definiert sind, nämlich als bewohnte geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl. Schliesslich betrifft die Reservation eine relativ begrenzte Anzahl von Namen (rund 4100 Ortschaften) und kann auf der Grundlage des von swisstopo geführten Ortschaftenverzeichnisses

(https://www.cadastre.ch/de/services/service/plz.html; vgl. Art. 24 GeoNV) leicht umgesetzt werden.

44/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens