Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Die in der VID vorgesehenen Delegationsnormen müssen an den neuen Artikel 28a FMG angepasst werden, wonach das BAKOM den oder die allfälligen Beauftragten direkt bestimmt oder aufgrund ei- nes Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens auswählt (Abs. 2). In der Botschaft zur Revi- sion des Fernmeldegesetzes vom 6. September 2017 (BBl 2017, S. 6559 ff.; nachfolgend FMG-Bot- schaft 2017) wird erläutert, dass ein Beauftragter nur dann direkt bestimmt werden kann, wenn wich- tige Gründe vorliegen. Es werden verschiedene Fälle aufgeführt, beispielsweise, wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur eine Anbieterin in Frage kommt (FMG-Botschaft 2017, S. 6636).

Werden die Beauftragten aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens ausge- wählt, beurteilt und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien (Abs. 1): Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste (das klassische Kriterium) oder der Qualifikatio- nen und Eigenschaften – z. B. die Rechtsform – des Beauftragten, die für die Verwaltung von wesent- licher Bedeutung sein können, der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität, die für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Kommunikationsnetzen unabdingbar werden, dem

Schutz kritischer Infrastrukturen, zu denen sicherlich auch das DNS gehört, oder auch nach den Betei- ligung der betroffenen zivilen, technischen, wirtschaftlichen oder akademischen Gemeinschaft an der übertragenen Verwaltung der Elemente, wobei diese Beteiligung für die Verwaltung von Domain-Na- men notwendig wird.

Das Beschaffungsrecht gilt nicht für das in den Artikeln 32 ff. VID vorgesehene Übertragungsverfahren (Art. 24 Abs. 2 FMG, auf den Art. 28a Abs. 4 FMG verweist). Anwendung finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Der Bundesrat ist ermächtigt, im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse eines Ausschreibungsver- fahrens von den Regeln des VwVG abweichen zu können (Art. 24 Abs. 3 FMG, auf den Art. 28a Abs. 4 FMG ebenfalls verweist) (zur Notwendigkeit solcher Abweichungen siehe FMG-Botschaft 2017, S. 6637). Die in Artikel 22 Absätze 3 und 4 der derzeit geltenden Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV; SR 784.102.1) vorgesehenen Ausnahmen ha- ben sich bewährt und sind in Artikel 32 VID aufzunehmen (Abs. 2 und 3). In jedem Fall muss das Aus- schreibungsverfahren die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz beachten und insbesondere garantieren, dass die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben vertraulich behandelt werden (Art. 24 Abs. 1 FMG).

Art. 38 Preis

Der Wortlaut von Artikel 38 Absatz 1 wird lediglich an die neue Terminologie in den Artikeln 28a Ab- satz 2 FMG und 32 VID angepasst (Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren). Es versteht sich von selbst, dass sich der Begriff der «relevanten Kosten» im Sinne der Artikel 28a Absatz 3 FMG und 38 Absatz 3 VID nur auf die massgeblichen Kosten einer effizienten Anbieterin bezieht.

Art. 43 Beendigung der übertragenen Tätigkeit

Gemäss Artikel 28a Absatz 3 FMG kann das BAKOM in bestimmten Fällen Dritte verpflichten, die Ver- waltung bestimmter Adressierungselemente zu übernehmen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Beauf- tragter seine Tätigkeit einstellt und dringend eine EBERO-Anbieterin (Emergency Back-End Registry Operator) gefunden werden muss, die sofort die übertragene Verwaltung der Elemente übernehmen kann. In Artikel 43 Absatz 3 VID ist vorgesehen, dass das BAKOM in einem solchen Fall die übertra- gene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wieder selber übernehmen oder einem neuen Beauf- tragten übertragen kann. Dies ist im Grunde ein typischer Fall nach Artikel 28a Absatz 2 FMG, in dem das BAKOM einen Beauftragten ernennen kann, ohne ein Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren durchzuführen. Dies wird durch das Hinzufügen des Wortes «direkt» in Artikel 43 Absatz 3 VID unter- strichen.

46/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens