Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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den Zugang im Einzelfall festzulegen (Art. 52 Abs. 6 VID). Das BAKOM hat auch die allgemeine Kom- petenz, die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften zu erlassen (Art. 60 Abs. 1 VID), die sich auf technische oder administrative Fragen im Zusammenhang mit der WHOIS-Daten- bank oder den Zugang zu unveröffentlichten Daten beziehen könnten.

Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen

Gemäss Absatz 2 Buchstabe a kann die Registerbetreiberin die Zuteilung eines Domain-Namens ver- weigern, wenn die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zu- geteilten Namen führen kann. Dieser Schutz von angesehenen Kennzeichen, die als Domain-Namen zugeteilt worden sind, muss auf nicht zugeteilte Bezeichnungen ausgedehnt werden, die gemäss Arti- kel 26 VID noch nicht vergeben wurden, aber reserviert sind. So soll dem öffentlichen Interesse Rech- nung getragen werden, das mit diesen reservierten Bezeichnungen verbunden ist und einen besonde- ren Schutz rechtfertigt (Namen von Kantonen, Gemeinden oder Ortschaften, Bezeichnungen der Bun- desbehörden oder Namen und Abkürzungen von internationalen Organisationen).

Art. 56 Namenszuteilungsmandat

Die derzeit für Namenszuteilungsmandate geltenden Regeln sehen für die Zuteilung von generischen Bezeichnungen (siehe VID-Anhang Bst. q) besondere Bedingungen vor, da es sich um seltene und wertvolle Ressourcen handelt, die der gesamten von einer bestimmten generischen Bezeichnung be- troffenen Gemeinschaft zum Vorteil gereichen müssen (Art. 56 VID). Es besteht kein Grund, diese Be- dingungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Sie schützen die generischen Bezeichnungen vor einer Aneignung oder Monopolisierung durch Marktakteure, die sie nur für private Zwecke verwenden und sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würden.

Leicht angepasst werden muss jedoch die Bedingung in Bezug auf die Vertretung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b VID), um bestimmte Bezeichnungen mit generischem Charakter miteinschliessen zu können, die sich letztlich auf keine bestimmte Gemeinschaft beziehen oder tatsächlich nicht durch eine organi- sierte oder konstituierte Gemeinschaft vertreten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Bezeichnung erst kürzlich entstanden ist und noch nicht die Bildung einer organisier- ten Gemeinschaft ermöglichte oder veranlasste, wie beispielsweise bei Bezeichnungen, die in der neuen digitalen Welt einen generischen Charakter erhalten haben (z. B. Webdesign). In solchen Fäl- len ist das Fehlen einer konstituierten oder organisierten Gemeinschaft ein wesentliches Hindernis für ein Namenszuteilungsmandat.

Die an solchen Bezeichnungen interessierten Gesuchstellenden sollten daher die Möglichkeit haben, anstelle der Vertretung oder Unterstützung der betreffenden Gemeinschaft Garantien für die Beach- tung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz vorweisen zu können. Betreffen generische Domain-Namen neue oder sich entwickelnde Tätigkeitsbereiche oder Märkte, die (noch) keine strukturierte Organisation oder Vertretung haben, geht es vor allem darum sicherzustellen, dass die Beauftragten, die diese Namen betreiben, neutrale, nicht am betreffenden Markt teilnehmende Akteure sind und dass die Bedingungen für die Zulassung oder Nutzung dieser Domain-Namen für alle Akteure in dem betreffenden Sektor oder Markt transparent, offen und objektiv angemessen – auch in Bezug auf die Kosten für die Zulassung und Nutzung – sind.

Anhang Begriffe und Abkürzungen

Die Definition des Begriffs «WHOIS-Datenbank» im Anhang der VID (Bst. k) wird leicht angepasst, um den Änderungen der Artikel 46 und 52 VID Rechnung zu tragen. Diese Datenbanken enthalten künftig nur noch Informationen über die Domain-Namen selbst und keine personenbezogenen Daten von de- ren Halterinnen und Halter.

51/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens