Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Die allfällige Vergütung, die für den Zugang verlangt werden kann (Abs. 3 in fine), muss sich nach den effektiven Kosten der Registerbetreiberin richten, darf aber keinesfalls so hoch ausfallen, dass die Da- ten nicht mehr für alle zugänglich sind. Eine solche Vergütung darf natürlich nicht verlangt werden,

wenn in einer anderen Rechtsnorm ein kostenloser Zugang vorgesehen ist. Die Pflicht der Zugangs- gewährung gilt nicht nur für die Registerbetreiberin, sondern auch für die Registrare, wenn sie im Auf- trag der Halterinnen und Halter von Domain-Namen tätig sind, deren personenbezogene Daten ange- fordert werden (Abs. 4).

Es liegt in der Verantwortung der betreffenden Registerbetreiberin und der betreffenden Registrare, die Modalitäten und Verfahren für den Zugang festzulegen. Hier dürften die laufenden Arbeiten inner- halb der ICANN (siehe Erläuterungen zu Art. 52 unten) Anregungen, Methoden sowie Verfahren und andere Modalitäten liefern. Es ist denkbar, dass die Registerbetreiberin ein spezifisches und erleich- tertes Zugangsverfahren für Behörden oder sogar für andere Personengruppen schafft. Bei Bedarf kann das BAKOM die Modalitäten und Verfahren für den Zugang vorschreiben (Abs. 5). Das BAKOM hat auch die allgemeine Kompetenz, die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften zu erlassen (Art. 60 Abs. 1 VID), die sich auf technische oder administrative Fragen im Zusammenhang mit der WHOIS-Datenbank oder den Zugang zu unveröffentlichten Daten beziehen könnten.

Der Unterschied zwischen dem hier vorgesehenen Zugangsrecht und der Auskunftspflicht nach den Artikeln 21 und 22 BÜPF besteht darin, dass es sich um eine andere Datenquelle handelt, die nicht von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten, sondern von einer Registerbetreiberin einer Internet-Domain verwaltet wird.

Art. 51 Besondere Aufgaben

Die Registerbetreiberin von «.swiss» ergreift Werbe- oder Sponsoringmassnahmen zur Förderung der Domain «.swiss». Dies umfasst alle Arten von Werbung, direktem Marketing, Sponsoring, Absatzför- derung und Öffentlichkeitsarbeit (Art. 51 Bst. c VID). Mit der Ergänzung dieser Bestimmung wird die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Registerbetreiberin und den Behörden ge- schaffen, deren Tätigkeit der Verwaltung von Domain-Namen ähnlich ist, und es können Informations-, Förder- oder Erleichterungsmassnahmen zugunsten von «.swiss» ergriffen werden (insbesondere bei der Gründung von Unternehmen). Gleichzeitig wird so den verschiedenen Behörden, die dies be- treffen könnte, die Kompetenz gegeben, mit der Registerbetreiberin zusammenzuarbeiten und Mass- nahmen zugunsten von «.swiss» ergreifen zu können. Der Verweis auf die Zusammenarbeit macht deutlich, dass die Registerbetreiberin solche Massnahmen nicht vorschreiben kann, sondern dass es sich vielmehr um Partnerschaften handelt, die mit den betreffenden zuständigen Behörden aufgebaut werden sollen.

Ziel der angestrebten Partnerschaften ist es, die potenzielle Interessierten auf die Besonderheiten und Qualitäten der Domain «.swiss» aufmerksam zu machen, um die Schweiz und ihre Unternehmen schweiz- und weltweit zu fördern (vgl. Art. 50 Bst. b VID). Hierbei ist es sinnvoll, die Registrierung von «.swiss»-Domain-Namen zu erleichtern und direkt «an der Quelle» zu informieren:

- bei der Registrierung neuer Markenzeichen beim IGE; bei der Registrierung von Domain-Namen,

Marken und anderen Identifikatoren bestehen ähnliche Probleme und Herausforderungen, insbe- sondere für Unternehmen; mit der IGE sollte eine Zusammenarbeit angestrebt werden, wie sie zwischen der Association française pour le nommage internet en coopération (AFNIC), die insbe- sondere die Domain «.fr» verwaltet, und dem Institut national français de propriété intellectuelle (INPI) besteht;

- bei der Beantragung einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beim Bundesamt für Sta-

tistik (BFS);

- beim Eintrag in das Handelsregister bei den Handelsregistern oder auf EasyGov

(https://www.easygov.swiss/).

48/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens