Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 27 Zuteilungsverfahren
Ein formeller Entscheid nach Absatz 4 muss innerhalb von 40 Tagen verlangt werden, nachdem die Registerbetreiberin dem Registrar die Verweigerung der Zuteilung elektronisch über das Registrie- rungssystem mitgeteilt hat (Abs. 3). Eine solche elektronische Mitteilung kann jedoch nicht erfolgen, wenn die Verweigerung einen Domain-Namen betrifft, der gemäss Artikel 56 VID mittels Namenszutei- lungsmandat zugeteilt werden muss. Denn in solchen Fällen wird das Zuteilungsgesuch nicht vom Re- gistrare im elektronischen System registriert, sondern direkt an die Registerbetreiberin gerichtet, die es anschliessend überprüft. Die Registerbetreiberin kann daher eine Verweigerung nicht über das Re- gistrierungssystem mitteilen, sondern muss die Gesuchstellenden direkt informieren (Abs. 3, zweiter Satz). Zu diesem Zweck verwendet sie die von ihr für angemessen erachteten Kommunikationsmittel, wobei sie insbesondere das Registrierungssystem für Domain-Namen und die Kommunikationsmittel berücksichtigt, die im Bereich der elektronischen Verwaltung entwickelt werden.
Der Wortlaut in Absatz 4 wurde an die Tatsache angepasst, dass die Mitteilung einer Verweigerung direkt durch die Registerbetreiberin erfolgen kann, wenn Zuteilungsgesuche Domain-Namen betreffen, die mittels Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden müssen.
Art. 30 Widerruf
Vorsorgliche Massnahmen sind für das Domain-Namen-System (DNS) unerlässlich, da die wirksame Durchsetzung der Regeln betreffend die Domain-Namen und die Bekämpfung von Cyberkriminalität hauptsächlich davon abhängt, wie schnell eine Unregelmässigkeit oder Bedrohung begegnet wird. In diesem Zusammenhang wird die in Absatz 1 aufgeführte nicht abschliessende Liste an möglichen pro- visorischen Massnahmen stetig präzisiert und ergänzt. Gleichzeitig können so die zuständigen Behör- den und anderen Organisationen über die möglichen Massnahmen in Bezug auf Domain-Namen infor- miert werden.
Vor diesem Hintergrund sollte der Massnahmenkatalog durch die Möglichkeit ergänzt werden, den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten (Abs. 3 Bst. h; vgl. auch Art. 15a Abs. 2). Eine Informationsseite oder Landingpage wird verwendet, um potenzielle Opfer von Straftaten beim Aufruf von betrügerischen oder gefälschten Websites oder Websites, die illegale Dienste über Domain-Namen anbieten, direkt zu warnen. Obwohl es Sache der zuständigen Behörden und anderen Organisationen ist, den Inhalt dieser Informations- seite zu bestimmen, erscheint es sinnvoll, dass dort Folgendes angezeigt werden: die Fehlermeldung «Fehler 451: Aus rechtlichen Gründen nicht verfügbar» (siehe https://tools.ietf.org/html/rfc7725), eine klare und detaillierte Beschreibung der mutmasslichen Missbräuche oder Betrugsdelikte sowie die Kontaktdaten der Behörde oder Organisation, die die Massnahme beantragt hat.
Art. 32 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung
Dem BAKOM kommt die öffentliche Aufgabe zu, die Adressierungselemente zu verwalten, über wel- che die Schweiz verfügt (Art. 28 Abs. 1 FMG). Dazu gehört auch die vom Bund verwalteten Internet-Domains der ersten Ebene (Art. 28b FMG). Das BAKOM kann die Verwaltung bestimmter Adressie- rungselemente aber auch Dritten übertragen (Art. 28a Abs. 1 FMG). Indem Artikel 8 Absatz 2 VID, vor- sieht, dass das BAKOM die Funktion der Registerbetreiberin ausübt oder sie gemäss Artikel 32 ff. VID einem Dritten überträgt, spiegelt er die Regeln des FMG wider. Entscheidet sich das BAKOM dafür, diese öffentliche Aufgabe an einen Dritten zu delegieren, überträgt es die Kompetenz und Verantwor- tung als Registerbetreiberin an den Beauftragten, der die Funktion auf eigenes Risiko anstelle des Bundes ausübt.
45/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens