Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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anhand der gelieferten Daten zu belegen. Grundsätzlich gilt, dass die Roaming-Volumina so genau wie möglich an den Konsumenten weiterverrechnet werden müssen.

Die Mobilfunkanbieterinnen dürfen gemäss Absatz 1 Buchstabe c Minimalkosten für einen Anruf fest- legen, damit sie die zum Verbindungsaufbau anfallenden Kosten in jedem Fall decken können. Die Minimalkosten pro Anruf dürfen maximal dem Tarif für 30 Sekunden entsprechen. Diese Tarifstruktur entspricht jener der EU und hat sich bewährt.

Absatz 2 Buchstabe c klärt die Frage, ob ein MMS auch kilobytegenau abgerechnet werden muss o- der ob er weiterhin pro Stück abgerechnet werden kann. Diese Frage stellt sich generell für Dienste, welche bereits heute oder aber zukünftig als Datendienst abgewickelt werden, von den Kundinnen und Kunden historisch bedingt jedoch pro Einheit genutzt werden (z. B. RCS). Aus Sicht der Nutzen- den kann es von Vorteil sein, wenn die gewohnten Dienste auch weiterhin pro Einheit abgerechnet werden, weshalb in Absatz 2 Buchstabe c eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist. Die Mobil- funkanbieterinnen dürfen jedoch in diesen Fällen auch eine kilobytegenaue Abrechnung vorsehen.

Art. 10c Internationale Roaming-Dienstleistungen von Drittanbieterinnen

Die Mobilfunkanbieterinnen dürfen die Inanspruchnahme von Roamingdienstleistungen von Drittanbie- terinnen im Ausland (z. B. Local Breakout, LBO) nicht behindern – sofern ein solches Angebot besteht und eine Kundin oder ein Kunde dieses auch beziehen will, muss dies auf einfache Weise möglich sein. Die Mobilfunkanbieterinnen dürfen insbesondere den Kauf, die Aktivierung und den Gebrauch solcher Angebote nicht mittels vertraglicher oder technischer Hürden erschweren oder verunmögli- chen.

Art. 10d Optionen für internationale Roaming-Dienstleistungen

In den vergangenen zwei Jahren haben alle grossen Mobilfunkanbieterinnen Abonnemente mit Ro- aming-Inklusiveinheiten ins Angebot genommen. Diese Angebote gehören jedoch zu den teuersten. Eine Verpflichtung der Mobilfunkanbieterinnen, Bündelangebote anzubieten, welche Roaming ein- schliessen, wie in Art. 12abisBuchstabe d FMG vorgesehen, ist deshalb momentan weder notwendig noch zielführend, bzw. würde diese Massnahme nur den starken Mobilfunknutzenden, die ohnehin schon durch entsprechende Angebote bedient sind, entgegenkommen. Gleichzeitig würde damit dem Trend entsprochen, welche die Mobilfunkanbieterinnen teilweise selber initiiert haben: sie haben in den letzten 2 Jahren teilweise ihre Preise bei der Roamingtelefonie für die Nutzer und Nutzerinnen ohne Option, Bündel oder hochpreisiges Abonnementen, wieder erhöht, um sie dadurch zu einem teu- reren Abonnement mit Inklusiveinheiten zu bewegen. Die Nutzenden bezahlen die Inklusiveinheiten über die höheren Monatskosten. Aus diesem Grund muss sichergestellt werden, dass es für die Kun- dinnen und Kunden mit vorausbezahlten Anschlüssen (prepaid) oder günstigen Abonnementen wei- terhin Tarifoptionen gibt, welche den Bezug von Roamingdienstleistungen zu reduzierten Preisen er- möglichen. Ansonsten könnten sich diese Kundinnen und Kunden zu teuren Abonnementen mit Inklu- siveinheiten gedrängt fühlen, damit die hohen Roamingpreise vordergründig entfallen.

Die Bestimmung legt in Buchstabe a und b fest, dass die Tarife im Vergleich zu den Standardtarifen reduziert sein müssen und dass der Zeitraum möglichst flexibel von den Nutzenden bestimmt werden kann. Mindestens der Anfangszeitpunkt, ab dem die gebuchte Option gilt, muss frei gewählt werden können, optimaler Weise auch die Dauer, um den Kundenbedürfnissen so weit wie möglich zu ent- sprechen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Optionen nicht unattraktiv ausgestaltet werden und gekaufte Guthaben (Minuten, Anzahl Mitteilungen oder Datenmengen) ungenutzt verfallen. Zu- dem soll verhindert werden, dass die Gültigkeit einer Option an einen Kalendermonat oder ein sonsti- ges Abrechnungsintervall gebunden ist (Buchstabe c). Damit wird verhindert, dass eine gekaufte Op- tion mitten in einer einwöchigen Ferienreise verfällt und sich die Nutzenden einzig aus dem Grund dazu gezwungen sehen, eine zweite Option lösen zu müssen, weil der Abrechnungszeitpunkt in die Reisedauer fällt.

9/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens