Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 10 Technische Unterlagen
Absatz 3: Neu muss die technische Dokumentation immer eine Risikoanalyse und -bewertung enthal- ten und nicht nur dann, wenn die Herstellerin das Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b (Baumusterprüfbescheinigung) anwendet.
Der Grund für diese Anpassung liegt in einer Angleichung an die EMV-Richtlinie 2014/30/EU, welche in Anhang II (Modul A: interne Fertigungskontrolle, Ziffer 2) sowie in Anhang III (Modul B: EU-Baumus- terprüfung, Ziffer 3c und Modul C: Konformität auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle) eine Risikoanalyse und -bewertung zwingend vorsieht.
Art. 15 Für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmte Geräte
Absatz 3 Einleitungssatz: Mit dieser Änderung wird ein falscher Verweis innerhalb der VEMV korri- giert: Eigentlich müssten die einem Gerät nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen die Angaben nach Artikel 13 Absätze 3–5 enthalten und nicht nach Artikel 10 Absätze 2–4. Somit muss bei den Geräten nach Absatz 2 (Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und anderwei- tig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden) nicht die gesamte technische Dokumentation mitgeliefert werden. Diese Änderung erfolgt aufgrund einer Angleichung an die EMV-Richtlinie 2014/30/EU (Art. 19 Abs. 1).
Art. 26 Prüfungen durch eine Stelle
Absatz 1 Einleitungssatz: siehe Kommentar zu Artikel 7.
Art. 27 Massnahmen
Absatz 5: Das BAKOM kann sich neu an internationalen Datenbanken für den Informationsaustausch zwischen den Marktaufsichtsbehörden beteiligen. Es kann nur Daten eingeben, die gemäss Absatz 4 veröffentlicht werden können.
Da die in Absatz 4 genannten Informationen bereit auf der Internetseite des BAKOM veröffentlich sind und somit zugänglich für alle sind, auch für Personen im Ausland, ist die Eingabe in eine ausländische Datenbank logisch und erlaubt, das gewünschte Ziel zu erreichen: Eine Vereinfachung der internatio- nalen Marktüberwachung wegen der Intensivierung der Zusammenarbeit mit ausländischen Behör- den.
Anhang 1 Konformitätskennzeichen
Die Formulierung in Ziffer 1.1 wurde in der deutschen Fassung angepasst («Die Buchstaben müssen in einer Ellipse angebracht werden» anstatt «Die Buchstaben müssen elliptisch angebracht werden»).
4.7 Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV- FMG)
Im neuen Artikel 41 FMG wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Höhe der Gebühren festzule- gen. Aus diesem Grund wird die derzeit geltende Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (SR 784.106.12) aufgehoben. Die entspre- chenden Bestimmungen wurden in ein neues Kapitel der GebV-FMG aufgenommen, die dadurch ei- ner vollständigen Revision unterzogen wird.
64/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens