Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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legen.

9 Teilnehmer91 lehnen es ab, Aufhebungsgesuche der betroffenen Person zum Entscheid an das Gericht weiterzuleiten und erachten die Anfechtungsmöglichkeit der Verfügung einer Vollzugsbehörde als ausreichend. Uni-BE verlangt, dass im Gesetz die Pflicht zur Antragsstellung durch die Vollzugsbehörde an das Gericht auf Begehren der betroffenen Person ausdrücklich festgehalten wird.

5 Teilnehmer92 beantragen, im Gesetzestext sei nebst dem Antrag auf Aufhebung auch der Antrag auf Verlängerung vorzusehen.

GE ist der Ansicht, im Sinne der Änderung der Zuständigkeit sei der Begriff «Vollzugsbehörde» durch «Gericht» zu ersetzen (ebenso in Abs. 2 dieser Bestimmung und in Art. 63a VE-StGB).

Der SAV macht rechtsstaatliche Mängel geltend und verlangt, dass die Überprüfung zwingend alle zwei Jahre auf der Grundlage einer externen Sachverständigenexpertise und unter Bestellung einer notwendigen Verteidigung erfolgt.

4.4. Artikel 63a Absatz 1 VE-StGB

OAV, SVR-ASM und Uni-NE schlagen vor, dass die inhaftierte Person die Überprüfung der Massnahme direkt beim Gericht beantragen kann. Uni-BE möchte die geltende Fassung zwar beibehalten, verlangt aber (wie bei Art. 62c StGB) neu eine ausdrückliche Pflicht der Vollzugsbehörde zur Antragstellung an ein Gericht, falls ein Gesuch der betroffenen Person vorliegt. VGer ZH verlangt eine Ergänzung (betr. Fortsetzung und Aufhebung der Massnahme; Anfechtungsmöglichkeit beim Strafgericht im Falle eines Verzichts der Vollzugsbehörde auf Antragstellung).

4.5. Artikel 65a VE-StGB und Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 8 VE-BGG

25 Teilnehmer93 begrüssen die Rechtsmittellegitimation der Vollzugsbehörde. Meistens wird dabei gefordert, diese solle für alle Nachverfahren gelten, nicht nur für Massnahmen nach Artikel 59 – 61 StGB. Die Bestimmung gehöre jedoch in die StPO, nicht ins StGB.

7 Teilnehmer94 fordern zudem, die Rechtsmittellegitimation sei auch mit Wirkung für kantonale Verfahren (für Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde) im Bundesrecht zu regeln, um so Unklarheiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. SO regt an, die Rechtsmittellegitimation bei der Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft ebenfalls zu regeln. Uni-BE verlangt, bei Einführung der Rechtsmittellegitimation der Vollzugsbehörde sei diejenige der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

8 Teilnehmer95 sind gegen die Rechtsmittellegitimation der Vollzugsbehörde. Es wird teilweise betont, dass sich die Staatsanwaltschaft zum Teil intensiv mit vollzugsrechtlichen Fragen befasse und deren Rechtsmittellegitimation ausreiche. Andere Teilnehmer machen staatsrechtliche bzw. institutionelle Gründe geltend oder sie befürchten Rechtsunsicherheit wegen der parallelen Regelungen derselben Materie im kantonalen Recht und im Bundes-

91 AR, NE, NW, OW, TG, UR, KKJPD, NWI, OSK.

92 OW, SG, SO, UR, NWI.

93 AG, AR, BL, BE, BS, GL, GR, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG, ZH, KKJPD, NWI, OSK, SSK, TAPEM/VS, KKLJV, Uni-BE; im Grundsatz auch FR und BGer.

94 BL, GL, GR, LU, SZ, KKLJV, SSK.

95 GE, VD, DJS, SAV, SVR-ASM, Uni-NE, tendenziell auch SKG und LDSH-VD.