Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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recht.
4.6. Weitere Bemerkungen
11 Teilnehmer96 machen geltend, Artikel 62c Absatz 2 StGB sei hinsichtlich Zuständigkeit unklar und inhaltlich ungereimt; er solle ebenfalls geändert werden (insb. sei kein gerichtlicher Entscheid für die Anordnung der Reststrafe erforderlich). GR verlangt zudem die Klärung der Zuständigkeit in Artikel 63b Absatz 3 StGB.
5 Teilnehmer97 verlangen, dass das Gericht in einem Verfahren auf Verlängerung einer stationären Massnahme von Amtes wegen ggf. auch die Verwahrung anordnen könne. Artikel 59 Absatz 4 StGB solle dahingehend präzisiert werden, dass das zuständige Gericht bei Nichtverlängerung nach den Regeln von Artikel 62c StGB entscheide. Artikel 62c Absatz 4 StGB solle schliesslich so angepasst werden, dass das Gericht bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB angeordnet worden sei, auf Antrag der Vollzugsbehörde oder von Amtes wegen die Verwahrung anordnen könne, wenn ernsthaft zu erwarten sei, dass die Täterin oder der Täter weitere Taten dieser Art begehe.
Gemäss VGer ZH soll das Strafgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen entscheiden (Art. 62f VE-StGB); dieselbe Zuständigkeit sei bei der bedingten Entlassung aus der Verwahrung vorzuschreiben (Begründung: lange Dauer der Verwaltungsverfahren).
5. Zusammensetzung und Beizug der Fachkommission zur Beurteilung der Gefähr-
lichkeit
Artikel 62c Randtitel, Artikel 62d Absatz 2, Artikel 62e, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 64a Randtitel, Artikel 64b Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 75a Absätze 1 und 3, Artikel 90 Absätze 1 und 1bis, Artikel 91a und 91b VE-StGB, Artikel 28 Absatz 3 VE-JStG
5.1. Artikel 62d Absatz 2 VE-StGB
Das systematische Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bei der Prüfung der bedingten Entlassung und der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme, wenn der Täter eine Tat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen hat, wird von vier Teilnehmern abgelehnt.98 Gemäss diesen können die Behörden durch die Einführung des Konzepts des risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) während des gesamten Vollzugs auf die Einschätzungen des Dienstes für forensisch-psychologische Abklärungen zurückgreifen.
5.2. Artikel 62e VE-StGB
Eine überwiegende Mehrheit der Teilnehmer lehnt Artikel 62e VE-StGB ab und ist der Ansicht, dass die geltende Regelung und Praxis genügen.99 Am häufigsten vorgebracht werden die Argumente, dass die vorgeschlagene Regelung zu erheblichen Mehrkosten für die Kantone, Verzögerungen bei den Entscheiden und einer Einschränkung des Handlungsspiel-
96 GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, UR, NWI, KKLJV, SKG, SVR-ASM.
97 BS, NW, OW, SO, UR, FKE, NWI.
98 AR, TG, ZH, OSK.
99 AG, AR, BE, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, VD, VS, TG, UR, ZH, FKE, KKJPD, KKLJV, NWI, OSK, SKG.