Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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raums der Vollzugsbehörde führen würden.100 Gemäss mehreren Teilnehmern würden die Personen im Freiheitsentzug aufgrund einer Massnahme und die Personen in einer Freiheitsstrafe im Ergebnis ungleich behandelt.101

Der systematische Beizug der Fachkommission gemäss den Buchstaben a und b wird nicht als sinnvoll erachtet. SG weist darauf hin, dass Buchstabe a keinen Sinn ergibt, wenn sich die verurteilte Person im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns in Freiheit befindet; falls die Bestimmung beibehalten wird, sollte sie in diesem Sinn präzisiert werden.102 Es erscheint ausserdem nicht erforderlich, wie nach Buchstabe c vorgesehen vor der Einreichung eines Gesuchs zur Aufhebung der Massnahme beim Gericht eine Stellungnahme der Fachkommission einzuholen. In diesem Zusammenhang erläutern mehrere Teilnehmer, dass es nicht darum geht, die Gefährlichkeit zu beurteilen, sondern darum, abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme erfüllt sind.103

Gemäss zwei Kantonen ermöglicht Artikel 62e VE-StGB die Vereinheitlichung der Fälle, in denen die Fachkommission beigezogen werden muss.104 VD ist der Ansicht, dass dies direkt in Artikel 91a StGB festgehalten werden könnte. Der Kanton FR befürwortet den Vorschlag mit dem Hinweis, dass er seine Praxis gesetzlich verankert. ZH lehnt den Vorschlag nach Buchstabe c nicht ab, da die Behörde die Fachkommission in diesem Zusammenhang ausschliesslich im Zweifelsfall beizieht.

5.3. Artikel 64 Absatz 5 VE-StGB

Acht Teilnehmer begrüssen es, in diesem Fall die Fachkommission beizuziehen.105 Gemäss GE ist es nicht unbedingt notwendig, die Kommission zwingend und systematisch beizuziehen, wenn Verwahrte – wie an anderen Stellen der Vorlage vorgeschlagen – bei Ausgängen zwingend von Sicherheitsfachleuten begleitet werden müssen.

5.4. Artikel 64a Randtitel VE-StGB

Zu dieser Änderung sind keine besonderen Bemerkungen angebracht worden. Lediglich der SAV wirft die Frage auf, ob aufgrund des materiellen Inhalts dieser Bestimmung nicht der Randtitel «Entlassung und Probezeit» sinnvoller wäre.

5.5. Artikel 64b Absatz 2 Buchstabe c VE-StGB

Drei Teilnehmer vertreten die Meinung, dass die Fachkommission nur dann angehört werden sollte, wenn ein Entscheid über die bedingte Entlassung gefällt werden soll und nicht, wenn die Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt werden soll.106

5.6. Artikel 75a Absätze 1 und 3 VE-StGB

Im Allgemeinen lehnt der SAV die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung ab; FR, SO und Uni-NE befürworten sie. VD schlägt vor, die Fälle, in denen die Fachkommission für Strafen und Massnahmen beigezogen wird, zu vereinheitlichen und direkt in Artikel 91a VE-StGB

100 AG, AR, BE, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, UR, VS, ZH, KKJPD, KKLJV, NWI, OSK, SKG.

101 AR, SH, TG, ZH, OSK; ähnlich VD, SSK.

102 Ähnlich GE, VD.

103 LU, OW, UR, SZ, KKLJV, NWI.

104 BE, GE.

105 AR, FR, LU, SZ, TG, ZH, KKLJV, OSK.

106 LU, SZ, KKLJV.