Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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aufzunehmen.
Was Absatz 1 betrifft, kann Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a VE-StGB gemäss ZG gestrichen werden, da die Einweisung in eine offene Einrichtung von Buchstabe b erfasst wird (Gewährung von Vollzugsöffnungen). Mehrere Teilnehmer werfen die Frage auf, ob es berechtigt ist, dass die Buchstaben a und b nebeneinander bestehen, wobei Buchstabe a auf die Einweisung verweist (z.B. zu Beginn des Strafvollzugs) und nicht auf eine Vollzugsöffnung wie die Verlegung von einer geschlossenen in eine offene Einrichtung.107 Gemäss SO ist die neue Formulierung mit dem Ausdruck «Zweifel» zu begrüssen. Einige wünschen, dass der Begriff «Stellungnahme» durch «Beurteilung» ersetzt wird.108
Gemäss Uni-NE ist die Aufhebung von Absatz 3 durch die Einführung von Artikel 91b VE-StGB gerechtfertigt.
5.7. Artikel 90 Absätze 1 und 1bis VE-StGB
Uni-NE fragt, ob die vorgeschlagene Änderung in Absatz 1 die Situation der Verwahrten in Bezug auf die Einzelhaft verschlechtert oder verbessert. Gemäss ZH stellt sich die Frage, ob bei Isolationen tatsächlich von therapeutischen Massnahmen gesprochen werden kann. In diesem Sinn wäre Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b ausreichend. GE und FR heissen die vorgeschlagene Änderung gut.
5.8. Artikel 91a VE-StGB
Allgemein begrüssen zahlreiche Teilnehmer (15) die Tatsache, dass Artikel 91a VE-StGB verschiedene Punkte wie die Zusammensetzung der Fachkommission oder den Ausstand ihrer Mitglieder regelt.109 Die Rolle der Kommission werde dadurch gestärkt.110 Einige begrüssen auch die Tatsache, dass es einen eigenen, klareren und ausführlicheren Artikel zur Kommission gibt.111 Im Gegensatz dazu sprechen sich mehrere Teilnehmer gegen eine Ausweitung der Kompetenzen der Kommission aus.112 Einige kritisieren, dass Artikel 91a VE-StGB unter Ziffer 3 «Vollzug von Massnahmen» eingereiht ist; es würde genügen, Artikel 75a zu ergänzen und für die Massnahmen auf diese Bestimmung zu verweisen.113 Insgesamt sollten die Aufgaben der Kommission (auch in Bezug auf Abs. 2 und 3) klarer formuliert werden.114 Einige Teilnehmer vertreten die Auffassung, dass für das Verfahren bestimmte Mindestgarantien vorgeschrieben werden sollten.115 In diesem Sinne sollte für die verurteilte Person ausdrücklich ein Recht auf Anhörung eingeführt werden.116 Für andere wären spezifische Kenntnisse und die spezifische Ausbildung wichtiger als die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (Abs. 1).117 SAV schlägt vor, den Wortlaut entsprechend zu ändern.
In Bezug auf Absatz 1 über die Zusammensetzung der Fachkommission begrüssen mehrere Teilnehmer den Vorschlag, dass auch Vertreter der Psychologie Mitglied sein können.118 SGFP schlägt eine andere Formulierung vor. ZH weist darauf hin, dass Vertreter der Psych-
107 LU, SZ, KKLJV; ähnlich JU.
108 AG, GR, NW, OW, UR, NWI.
109 AG, BE, BL, BS, LU, SO, SZ, TI, ZG, ZH, CVP, SP, FKE, KKLJV, SSK.
110 AR, TG, ZH, OSK.
111 GE, TI, Uni-BE; ähnlich zu einem Artikel spezifisch zur Fachkommission: AR, TG, ZH, OSK.
112 BS, SO, DJS, LSDH-VD, SSK; anderer Ansicht: FSP anerkennt eine gewisse Harmonisierung der Fälle, in denen die Kommission beigezogen wird.
113 LU, SZ, KKLJV.
114 AR, TG, OSK. Ähnlich AG, NE, NW, ZH, KKJPD.
115 DJS, Uni-BE, SAV.
116 VD, OAV, SAV.
117 OAV, SAV.
118 AR, TG, FSP, KKPKS, OSK, SGFP.